Kündigung abgewehrt

Beim Blumen­gießen darf es auf den Balkon darunter tropfen

Bloß Personen sollten nicht nass werden, wenn im Stockwerk darüber die Blumen gegossen werden.
Bloß Personen sollten nicht nass werden, wenn im Stockwerk darüber die Blumen gegossen werden.Die Presse/Clemens Fabry
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Eine Mieterin machte sich in ihrem Haus unbeliebt. Für eine Kündigung reichte ihr Verhalten laut OGH aber nicht.

Wien. Wohnungsmieter, die sich gegenüber Mitbewohnern (sehr) schlecht benehmen oder die das Haus oder die Wohnung (schwer) beschädigen, können gekündigt werden. In der Praxis kommt es in dieser ohnehin angespannten Situation oft zum Streit darüber, was Vermieter noch hinnehmen müssen und wann sie die angeblichen Störenfriede vor die Tür setzen können. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) macht die vielfältige Judikatur zu dieser Form der Kündigung aus wichtigem Grund um eine Facette reicher.

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