Anrainerstreit

An Pfaue gewöhnt man sich nicht

Alle Augen richteten sich im Gerichtsverfahren auf den Pfau.
Alle Augen richteten sich im Gerichtsverfahren auf den Pfau.APA/dpa-Zentralbild/Jens Wolf
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Sein Nachbar habe jahrelang nicht dagegen geklagt, nun müsse er mit den Tieren leben, meinte ein Pfauenhalter. So einen Lärm brauche man nicht zu erdulden, sagen die Richter.

Wien. Nachts sind alle Katzen grau, doch es ertönt zu laut der Pfau. Fünf- bis zehnmal pro Nacht sah sich ein Nachbar mit den sehr lauten, hellen und spitzen Rufen der ansonsten so schönen Tiere belästigt. Auch über den ganzen Tag verteilt gaben die Pfaue die für sie typischen Laute ab. Aber kann man sich gegen die Töne von nebenan noch wehren, wenn man mit der Klage jahrelang zugewartet hat? Diese Frage galt es in einem aktuellen Fall zu klären.

Das Geschehen spielt in Vorarlberg, beide Nachbarn haben Einfamilienhäuser auf ihrem Grund. Die Pfaue sind bei Weitem nicht die einzigen Tiere, die sich der eine der beiden Anrainer hält. In einem eingezäunten Bereich von etwa 300 Quadratmetern, direkt an der Grundgrenze, gibt es eine breite Auswahl an Vieh. Dort leben Schweine, Hasen, zwei Hähne, sechs Hennen, zwei Gänse und eine Ente.
Und seit etwa einem Jahrzehnt sind auch Pfaue dort zu Hause. Zwar sind zwei oder drei der Tiere im Lauf der Zeit schon ausgebüchst, indem sie schlicht weggeflogen sind. Seit rund acht Jahren aber hält der Nachbar nun je einen weiblichen und einen männlichen Pfau, die als trautes Paar auch im Ort geblieben sind.

Doch der Pfauen Töne hört man selbst bei geschlossenen Fenstern, wovon sich das Bezirksgericht Feldkirch überzeugt hat. Es war vom lärmgeplagten Anrainer angerufen worden, der auf Unterlassung klagte. Die Pfaue sollten es unterlassen, auf seine Liegenschaft einzudringen, und überdies müssten sie es vermeiden, einen nicht ortsüblichen Lärm zu entwickeln, forderte der Mann. Die Klage richtete sich mangels Rechtsfähigkeit freilich nicht gegen die Pfaue selbst, sondern an deren Halter.

Das Bezirksgericht gab der Klage in beiden Punkten ebenso statt wie das Landesgericht Feldkirch. Beide kamen zum Schluss, dass die Pfauenlaute ortsunüblich seien und man sie deswegen verbieten lassen könne.
Doch ließ das Landesgericht auf einen Einwand des beklagten Pfauenhalters hin die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu. Dies geschieht dann, wenn nach Ansicht der Unterinstanz noch eine unklare Rechtslage zu einer bestimmten Frage herrscht.

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