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Absturz auf Tour kein Arbeitsunfall

Das Kletterabenteuer sollte im Vordergrund stehen, nicht das geschäftliche Projekt.
Das Kletterabenteuer sollte im Vordergrund stehen, nicht das geschäftliche Projekt. APA/ANGELIKA KREINER
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Wer beim Klettern auch über gemeinsame Geschäfte spricht, hat dadurch noch keinen Unfallversicherungsschutz.

Wien. Ein falscher Tritt mit dem rechten Fuß, und das Unglück nahm seinen Lauf: Der Unternehmer, der sich mit einem langjährigen Freund auf eine Klettertour begeben hatte, rutschte ab, verlor das Gleichgewicht und stürzte rücklings zehn bis 15 Meter über einen steilen, felsigen Abhang in die Tiefe. Schwer verletzt blieb er liegen. Rechtlich stellte sich die Frage, ob es ein Arbeitsunfall war, und damit auch, ob dem Mann eine Versehrtenrente zusteht.

Denn immerhin hatte er mit dem guten Bekannten nicht nur etliche Kletterrouten absolviert, sondern auch geschäftlich zu tun gehabt und Selbiges für die Zukunft wieder vorgehabt. Er ist nämlich Geschäftsführer einer Online-Plattform, auf der sportliche Outdoor-Aktivitäten wie Rafting, Klettern oder Paragleiten angeboten werden. Hatte sein Freund in der Vergangenheit für ihn als Tandempilot gearbeitet, erwogen die beiden als nächstes Projekt, dass der Freund Tirol als Franchise-Nehmer betreuen könnte. Details wollten die beiden auch beim gemeinsamen Klettern in Niederösterreich besprechen.

Der Plattform-Chef sah deshalb die verhängnisvolle Tour als Teil seiner Erwerbstätigkeit – und wollte den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wissen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt beschied ihm jedoch das Gegenteil und verneinte einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Also wandte sich der Mann ans Gericht. Doch auch dort drang er mit seinem Anliegen nicht durch. Zuletzt wies jetzt der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche Revision zurück: Die Vorinstanzen hätten die abschlägige Entscheidung schon richtig getroffen.

Ausführlich erklärte der OGH auch, warum. Ob eine Tätigkeit eines selbstständig Erwerbstätigen unfallversichert ist, richtet sich demnach nach subjektiven und objektiven Kriterien. Es genügt also nicht, wenn jemand beabsichtigt, seinem Job nachzugehen; diese Intention muss auch von den äußeren Verhältnissen gestützt sein. Jedenfalls muss das Verhalten dazu gedacht sein, „auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen“.

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