Warum mediale Verbreitung von Gerichtsentscheidungen wichtig und mehr Transparenz in Ernennungsverfahren wünschenswert ist.
Gastkommentare und Beiträge von externen Autoren müssen nicht der Meinung der Redaktion entsprechen.
Wien. Schon das Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt aus dem Jahr 1867 hatte vorgesehen, dass Verfahren in Zivil- und Strafsachen öffentlich zu führen sind, Art 90 B-VG übernahm diesen Grundsatz, heute enthalten auch Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art 47 der EU-Grundrechtscharta entsprechende Regelungen. Öffentlichkeit des Verfahrens gehört damit – nicht nur in Österreich – zu den wesentlichen justiziellen Grundrechten.