Summer Night Concert of the Vienna Philharmonic Orchestra in Vienna

Zehn-Personen-Limit, kein Party-Schlupfloch und (fast) überall Masken – welche Regeln nun gelten

Seit 21. September sind die Corona-Regeln in ganz Österreich wieder verschärft. Besonders betroffen sind Veranstaltungen und Feste.

Nach einem relativ ungezwungenen Sommer war es wohl nur eine Frage der Zeit, bis es wieder strenger wird. Seit Montag, dem 21.09. gelten nun wieder verschärfte Corona-Maßnahmen in ganz Österreich. Besonders private Zusammenkünfte und Veranstaltungen werden wieder eingeschränkt, in anderen Bereichen ändert sich wenig. Ein Überblick über das, was nun erlaubt ist - und was nicht:

Tägliches Leben, Familie, Soziales:

  • Es ist jederzeit erlaubt, außer Haus zu gehen. Die Ein-Meter-Abstandsregel - vulgo „Babyelefant“ - für Personen, die nicht im selben Haushalt leben, gilt aber weiterhin. Das ist aber recht locker gefasst. So können auch Personen, die nur „zeitweise" gemeinsam leben, vom 1-Meter-Abstand absehen - also etwa Paare weiterhin Händchen halten.
  • Der private Raum – also die eigenen vier Wände – bleibt unangetastet. Allerdings empfiehlt die Regierung auch dort eine Höchstgrenze von zehn Personen sowie Hygiene - und Abstandsregeln einzuhalten.
  • Besuche in Alten- und Pflegeheimen sowie Spitälern sind grundsätzlich erlaubt. Es gelten die Regeln der jeweiligen Einrichtung.

Feiern, Veranstaltungen, Freunde treffen:

  • Im Freien dürfen sich bis zu 100 Personen treffen, wenn Abstandsregeln eingehalten werden.

  • Bei „privaten Feiern“ sind nur noch 10 Personen erlaubt, hieß es vergangene Woche. Konkret bedeutet das: Das Zehn-Personen-Limit gilt grundsätzlich für soziale Aktivitäten in Gruppen, die in geschlossenen, aber öffentlich zugänglichen Räumen stattfinden. Das betrifft etwa Kartenrunden oder Spieleabende.

  • Aber auch kleinere kulturelle Indoor-Events oder Sportveranstaltungen, die nur Stehplätze und kein Sicherheitskonzept bieten, sind auf zehn statt bisher auf 50 Personen zu begrenzen. Z.b. Yogakurse, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Schulungen und Aus- und Fortbildungen ohne zwingende berufliche Notwendigkeit.
  • Hochzeitsfeiern sind ebenfalls auf 10 Personen beschränkt. Im Freien sind bis zu 100 Personen gestattet. Bei Begräbnissen gilt die Höchstzahl von 500 Personen.
  • Plant wer ein Event mit mehr als 250 Personen an Publikum, bedarf es einer Bewilligung. Bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen und über 100 Menschen im Freien braucht es einen Covid-Beauftragten und ein Präventionskonzept.

  • Gottesdienste sind von Verschärfungen ausgenommen. Empfohlen wird aber, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, den Gesang einzuschränken und den Mindestabstand wenn möglich einzuhalten.

Masken tragen:

  • Die Masken sind wieder zurück. Der Mund-Nasen-Schutz muss wie gehabt in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Gesundheitsbereich inklusive der Apotheken und bei Dienstleistungen getragen werden, bei denen der 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Dazu gehören etwa Taxis und andere Fahrdienstleister, Friseure oder Kosmetiksalons.

  • Zusätzlich gilt die Maskenpflicht beim Einkaufen in allen Geschäften. Seit Montag muss die Maske auch auf Outdoor-Märkten und in Einkaufszentren getragen werden.
  • Auch in Kundenbereichen anderer Betriebsstätten, also etwa Museen, Ausstellungen oder Bibliotheken muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, ebenso in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben und sowie Restaurants außer am Sitzplatz. 
  • Ebenso gilt die Maskenpflicht weiterhin bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, sofern keine Sitzplätze zugeordnet sind, sowie in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und im Innenbereich von Ausflugsschiffen.

  • Ein Mund-Nasen-Schutz ist auch bei Demonstrationen Pflicht, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann.

  • In Schulen muss außerhalb der eigenen Klasse Maske getragen werden.

Von A nach B kommen:

  • In öffentlichen Verkehrsmitteln müssen die Fahrgäste also weiterhin in den Fahrzeugen und im gesamten Bereich der Stationen Masken tragen. Ausgenommen sind nur Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.

    Neben der Maskenpflicht gilt auch weiterhin der Mindestabstand von einem Meter. 50 Euro Strafe werden bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht bei den Wiener Linien fällig, wenn man der Aufforderung des Personals nicht nachkommt. Bei der ÖBB kostet ein Verstoß 40 Euro. Zudem kann die Mitfahrt verweigert werden. Die ÖBB behält sich zudem vor, die Polizei zu verständigen, wenn sich jemand beharrlich weigert. Die Maske kurz abzunehmen, um zu essen oder zu trinken, ist beim Zugfahren gestattet.

  • Autofahrenist erlaubt. Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, müssen im Fahrzeug auch keine Maske tragen. Allerdings dürfen weiterhin in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen Platz nehmen. Für einen normalen Pkw sind somit vier Personen erlaubt. Für eine Familie, die unter einem Dach lebt, gibt es keine Einschränkungen.

  • Wer in Quarantäne ist, darf keinesfalls ein Fahrzeug lenken, weil er auch das eigene Heim nicht verlassen darf.
  • Aus dem Ausland: Aus einem Land, in dem keine stabile COVID-19-Situation herrscht, ist die Einreise nur mit einem negativen Corona-Test (nicht älter als 72 Stunden) oder mit verpflichtender Quarantäne möglich. Das betrifft derzeit etwa Spanien (mit Ausnahme der Kanaren) Kroatien, Schweden und Portugal (zur vollständigen Liste).

    Drittstaatsangehörige dürfen nicht einreisen. Allerdings gelten hier eine Reihe an Ausnahmen, etwa für Diplomaten oder Saisonarbeitskräfte.

Gastronomie:

  • Für Restaurants, Cafés und Lokale gibt es wieder eine allgemein gültige Sperrstunde, diese gilt auch für geschlossene Gesellschaften. Sie dürfen nun von fünf bis 1 Uhr geöffnet haben.

  • An einem Tisch dürfen nur noch maximal zehn Personen Platz nehmen.

  • Zwischen den Besuchergruppen muss aber weiterhin ein Abstand von mindestens einem Meter herrschen. Bei einer räumlichen Trennung (etwa durch Sitznischen) muss der Mindestabstand nicht eingehalten werden.

  • Speisen und Getränke konsumieren darf man nur noch im Sitzen, zumindest in geschlossenen Räumen. An Tresen und Theken darf eine Konsumation nicht in unmittelbarer Nähe zur Ausgabestelle erfolgen.

  • Die Maske muss - außer am Tisch - getragen werden.

Hotellerie:

  • In Beherbergungsbetrieben gilt eine Maskenpflicht für Gäste in allgemein zugänglichen Innenräumen, zudem muss gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, weiterhin den Ein-Meter-Abstand eingehalten werden.

  • Im Gastro-Bereich der Hotels gelten dieselben Regeln wie in der "normalen Gastronomie".

  • In einem Wellnessbereich ist indoor ebenfalls eine Maske Pflicht, etwa im Eingangsbereich, in den sanitären Anlagen, Umkleidebereichen (bei Kabinen und Kästchen). Ausgenommen sind Feuchträume wie Duschen und Schwimmhallen. Auf einer Liege im Wellnessbereich muss keine Maske getragen werden.

  • In Berghütten müssen Schlafräume so gestaltet werden, dass Schlafende mindestens eineinhalb Meter Abstand haben.

Sport:

  • Jegliche Sportausübung ist im Prinzip sowohl indoor als auch outdoor möglich, ein Mindestabstand muss während des Sports nicht eingehalten werden. Bei Sportarten, bei denen es zu Körperkontakt kommt, muss der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.

  • Die Beschränkung für 10 Personen in geschlossenen Räumen gilt pro Trainingsgruppe, sofern sich die Gruppen nicht durchmischen. Es können also in einer großen Halle mehrere Trainingsgruppen gleichzeitig trainieren.

  • Bei Mannschaftssportarten orientiert sich die maximal erlaubte Zahl an der erforderlichen Anzahl von Spielern sowie Schiedsrichter, Trainern und Ersatzspielern.

  • Sollte sich ein Sportler, ein Betreuer oder Trainer mit Covid-19 infizieren, müssen sich alle Beteilitgten in den folgenden 10 Tagen vor jedem Wettkampf auf das Coronavirus testen lassen.

  • Fitnesscenter sind geöffnet, brauchen aber ein Präventionskonzept. Beim Betreten der Sportstätte gilt der Mindestabstand und Maskenpflicht. Es dürfen mehr als zehn Personen gleichzeitig hinein, außer sie besuchen einen von einem Trainer geführten Kurs. Bei der Sportausübung muss dagegen kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

  • Bei Yoga-Kursen und privaten Sporteinheiten - etwa Tanzkurse - sind zusätzlich zu zehn Teilnehmern die benötigten Trainer gestattet.
  • Schwimmbäder sind geöffnet. Gemäß der Leitlinien des Gesundheitsminsteriums ist in künstlichen Becken ein Mindestabstand von ein bis zwei Metern einzuhalten, in Duschen und Umkleiden gilt der Ein-Meter-Abstand. In Innenräumen gilt eine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht, ausgenommen sind Duschen oder die Schwimmhalle.

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