Ausbau von Hospizbetreuung und Palliativmedizin als wirksame Alternative zum Druck auf Sterbehilfe als Normalität.
Als ich einem Bekannten erzählte, dass ich hier über die bevorstehende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur „Sterbehilfe“ schreiben und mich entschieden dagegen aussprechen würde, das geltende Verbot aufzuheben, meinte er sehr ernst: „Ja, ein schwieriges Thema, das im gelebten Leben immer anders aussieht als in der Vorstellung. Ein naher Angehöriger starb acht qualvolle Monate lang im Hospiz . . .“ Auf meine Frage, ob er für einen schnellen Tod gesorgt hätte, wenn es möglich bzw. erlaubt gewesen wäre, war seine Antwort: „Nein, hätte ich nicht, aber er selbst hatte es ursprünglich für sich selbst so gewollt. Es kam nicht so, gute Schmerztherapie machte das Ende ein wenig leichter. Es war seine Entscheidung.“
Gastkommentare und Beiträge von externen Autoren müssen nicht der Meinung der Redaktion entsprechen.
In diesem alltäglichen Fall sind die Probleme genannt und die Fragen gestellt, um die es geht, wenn am Donnerstag der Verfassungsgerichtshof eine öffentliche Verhandlung darüber abhält, ob die Paragrafen 77 (Tötung auf Verlangen) und 78 (Mitwirkung am Selbstmord) Strafgesetzbuch (StGB) verfassungsgemäß sind. Der Antrag wurde von der Österreichischen Gesellschaft für ein humanes Lebensende, zwei Schwerkranken und einem Arzt gestellt. Das eigentliche Ziel ist der Paragraf 78, der lautet: „Wer einen anderen dazu verleitet, sich zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Haft zu bestrafen.“