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Covid-19

Betretungsverbote und Ausgangssperren: Was die neuen Corona-Gesetze erlauben

Der Nationalrat hat das nächste Corona-Paket beschlossen. Auch Einschränkungen in privaten Räumlichkeiten werden möglich.

Der Nationalrat hat am Mittwoch mit den Stimmen von Koalition und SPÖ ein neues Gesetzespaket zur Bewältigung der Coronakrise beschlossen. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Betretungsregeln und -verbote: Das neue Covid-19-Maßnahmengesetz ermächtigt dazu, Verordnungen zu erlassen, die das Betreten (inklusive „Verweilen“) von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Verkehrsmitteln oder von „bestimmten Orten“ oder „öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit“ regeln. In einer solchen Verordnung kann etwa festgelegt werden, dass diese Orte nur zu bestimmten Zeiten oder unter bestimmten Auflagen (Stichwort „Babyelefant“, Maskenpflicht) betreten werden können. Sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen, können auch Betretungsverbote für diese Orte verhängt werden.

„Bestimmte Orte“ können auch private Orte sein. Der private Wohnbereich (inklusive Gärten, Keller, Garagen, etc.) ist aber explizit ausgenommen, hier kann die Regierung auch künftig keine Einschränkungen erlassen. Sehr wohl sind aber Regelungen und Verbote für etwa Vereinslokale oder Sportstätten erlaubt, wie es in den Erläuterungen heißt.

Ausgangssperre: Wenn Betretungsverbote nicht ausreichen, um die Verbreitung von Covid-19 zu verhindern, „insbesondere um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung zu verhindern“, kann durch Verordnung das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur noch zu bestimmten Zwecken erlaubt werden. Diese Gründe sind:

  1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungbedürftige Personen
  3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  4. erforderliche berufliche Zwecke
  5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

Strafen: Bei Verstößen gegen Betretungsregeln bzw. -verbote drohen Strafen bis zu 1450 Euro. Unternehmern, die nicht dafür Sorge tragen, dass Betretungsverbote eingehalten werden, drohen bis zu 30.000 Euro Strafe.

Kontrollen: Bezirkshauptmannschaften und Magistrate dürfen die Einhaltung der Auflagen vor Ort kontrollieren und müssen dazu Zugang zu den Räumlichkeiten und den entsprechenden Unterlagen erhalten. Von Kontrollen explizit ausgenommen ist der private Wohnbereich.

Zuständigkeiten: Für bundesweite Verordnungen ist Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) zuständig, für landesweite Maßnahmen die Landeshauptleute und für Einschränkungen im Bezirk die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate. Regional unterschiedliche Maßnahmen sind zulässig (also z. B. schärfere Eingriffe in einzelnen Gemeinden eines Bezirks). Alle Maßnahmen sind vor ihrem Inkrafttreten dem Gesundheitsminister zu melden. Für Verordnungen, die Betretungsverbote oder Ausgangssperren verhängen, braucht der Gesundheitsminister das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats.

Contact-Tracing: Personen sowie Unternehmen (explizit genannt werden Personenbeförderungsunternehmen und Beherbergungsbetriebe) sind verpflichtet, auf Verlangen vorhandene Informationen zur Ermittlung von Kontaktpersonen in grenzüberschreitenden Fällen zu übermitteln. Diese Informationen umfassen neben Namen und Geburtsdaten etwa Reiserouten, Mitreisende und beherbergte Gäste.

Die ursprünglich geplanten Corona-Gästelisten, die Betriebe 28 Tage hätten aufbewahren müssen, kommen hingegen nicht.

Coronaampel und -kommission: Das "Ampelsystem" und die Corona-Kommission werden gesetzlich verankert. Letztere ist - außer bei Gefahr in Verzug - vor Erlass einer Verordnung anzuhören. Welche Kriterien bei der Bewertung der epidemiologischen Situation herangezogen werden sollen, steht ebenfalls im Gesetz: neu auftretende Fälle, die Clusteranalyse (also die Frage, in wie vielen Fällen die Infektionsquelle geklärt wurde), die Auslastung der Krankenhäuser, der Anteil der positiven an allen Tests sowie regionale Besonderheiten wie Tourismus- und Pendlerströme.

Screeningprogramme in Schulen: Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) darf künftig - im Einvernehmen mit Gesundheitsminister Anschober - Corona-Screeningprogramme in Schulen durchführen lassen.

Veranstaltungen: Für Veranstaltungen mit "größeren Menschenmengen" gelten leicht geänderte Regeln: Diese sind entweder unter Einhaltung bestimmter Auflagen zu bewilligen oder zu untersagen. Unter anderem müssen die Veranstalter dabei ein "Präventionskonzept" zur Minimierung des Infektionsrisikos vorlegen. Die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate dürfen die Einhaltung der Auflagen kontrollieren. Welche Mitwirkungspflichten die Veranstalter dabei erfüllen müssen, wird nun klarer geregelt (u. a. Besichtigung des Veranstaltungsorts und Einblick in Unterlagen).

Coronatests beim Arzt: Künftig dürfen auch praktische und Fachärzte Coronatests vornehmen. Bezahlt wird das von den Kassen, die das Geld wiederum vom Bund aus dem Krisenbewältigungsfonds refundiert bekommen.

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(kron)

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