Mitreden

Soll es ein Recht auf assistierten Suizid geben?

Gibt es ein Recht zu sterben - auch wenn dafür Hilfe von anderen benötigt wird? Mit dieser schwierigen Fragestellung beschäftigt sich der Verfassungsgerichtshof. Diskutieren Sie mit!

Am Donnerstag befasste sich der Österreichische Verfassungsgerichtshof mit einem heiklen Thema: dem Verbot der Sterbehilfe. Drei Betroffene und ein Arzt, vertreten durch den Wiener Anwalt Wolfram Proksch, wollen die Strafgesetzbuch-Paragrafen 77 ("Tötung auf Verlangen)" und 78 ("Mitwirkung am Selbstmord") kippen und damit den assistierten Suizid in Österreich ermöglichen. Derzeit drohen Haftstrafen von bis zu fünf Jahren. Nach der öffentlichen Verhandlung will der VfGH weiter beraten. Die Entscheidung ergeht in der Folge dann schriftlich oder mündlich. Proksch sieht gute Chancen für einen Sieg, erst kürzlich wurde in Deutschland etwa das Verbot der „geschäftsmäßigen Sterbehilfe“ aufgehoben.

Das Argument der Antragssteller: Durch die bestehende Rechtslage würden schwerkranke Menschen gezwungen, entweder entwürdigende Verhältnisse erdulden oder (unter Strafandrohung für Helfer) Sterbehilfe im Ausland in Anspruch nehmen zu müssen.

»„Auch die beste Palliativmedizin kann in vielen Fällen unerträgliches Leiden nicht verhindern"«

Alois Schöpf

Dass das nicht in Ordnung ist, meint auch Autor Alois Schöpf. Er ist im Beirat der Österreichischen Gesellschaft für ein humanes Lebensende (ÖGhL) und schreibt in seinem Gastkommentar für die  „Presse": „Der geradezu lächerliche Verweis auf den fast 2500 Jahre alten hippokratischen Eid verhinderten bislang jede dem aktuellen Stand des Wissens gemäße Diskussion.“ Und weiter: „Auch die beste Palliativmedizin kann in vielen Fällen unerträgliches Leiden nicht verhindern, wobei selbst dann, wenn dies möglich wäre, die Frage der persönlichen Freiheit, ob sich jemand dem von vielen als demütigend empfundenen Sterbevorgang überhaupt unterziehen möchte, weiterhin unbeantwortet bleibt."

Aus anderer Perspektive - und mit anderen Schlussfolgerungen - argumentiert der Jurist und Strafrechts-Professor Peter Lewisch. Dass das Sterbehilfe-Verbot überholt ist, glaubt er nicht: „Wollte man aus dem Recht auf Privatheit wirklich das Recht aufs Sterben, nämlich auch auf ein solches durch fremde Hand, herauslesen, dann gäbe es – a maiori ad minus – keinen vernünftigen Grund mehr für rechtliche Schranken gegenüber Fremdverletzungen (wie die Guten-Sitten-Klausel bei der Einwilligung in die Körperverletzung oder auch die generelle Unwirksamkeit der Einwilligung bei der Genitalverstümmelung)."

Auch Hans Winkler, ehemaliger Wien-Chef der „Kleinen Zeitung“, spricht sich in seiner 14-tägigen Kolumne „Déjà-vu" gegen eine Liberalisierung der Sterbehilfe aus und zitiert Kardinal Franz König: Menschen sollten nicht „durch die Hand, sondern an der Hand eines anderen Menschen sterben“. Ähnlich sieht es Kolumnistin Gudula Walterskirchen. „Die häufigsten Gründe, die Sterbewillige anführen, sind nicht unerträgliche Schmerzen, sondern Angst vor Einsamkeit, Verlust der 'Würde' und Autonomie oder davor, jemandem zur Last zu fallen“, schreibt sie - und ist überzeugt: „Das Leben zu beenden ist eine abwendbare Tragödie“.

(sk)

Diskutieren Sie mit: Gibt es ein Recht, zu sterben - auch wenn dafür Hilfe von anderen benötigt wird? Ist ein Sterbehilfe-Verbot gegen die Menschenwürde? Oder schlagen wir mit dem assistierten Suizid einen gefährlichen Weg ein?

Wer Suizidgedanken hat, sollte sich an vertraute Menschen wenden. Oft hilft bereits das Sprechen über die Gedanken dabei, sie zumindest vorübergehend auszuräumen. Wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person von Depressionen betroffen sind, wenden Sie sich bitte an die Telefonseelsorge, unter der Nummer 142, kostenlos und rund um die Uhr erreichbar.

Informationen zu Hilfsangeboten für Personen mit Suizidgedanken und deren Angehörige sowie Hilfseinrichtungen in Österreich finden Sie auch auf der Webseite www.suizid-praevention.gv.at.

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Contra

Das Sterbehilfeverbot ist sicher nicht überholt

Für eine verfassungsgerichtliche Intervention und eine Gesetzesänderung im Umgang mit Sterbehilfe besteht nicht der geringste Anlass.
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