Für eine verfassungsgerichtliche Intervention und eine Gesetzesänderung im Umgang mit Sterbehilfe besteht nicht der geringste Anlass.
Ist es nicht das Selbstverständlichste auf der Welt, sein Leben dann, wenn es einem zur Last wird, aus Eigenem zu beenden und dafür, wenn anders nicht möglich, auch die Hilfe Dritter einzufordern? So denken in der Tat manche. Nämlich wer? Empirische Untersuchungen zeigen, dass diese Position primär ein „Midlife-Phänomen“ ist: So mancher 40er und vielleicht auch noch 50er sieht sich – in der vollen Kraft seines Lebens – nicht bereit für Entbehrungen, Leiden oder gar einen langsamen Tod. Demgegenüber gewinnt im Alter die physische Existenz an Bedeutung, und es ändert sich auch die Einstellung zum Suizid. Was die Menschen im hohen Alter oder auch angesichts des herannahenden, vielleicht auch schmerzhaften Todes ganz überwiegend wünschen, ist – wie auch in der parlamentarischen Enquete-Kommission (2015) eindrucksvoll erwiesen – nicht jemanden, der beim Suizid assistiert, sondern jemanden, der sie am Ende des Lebenswegs mit Zuwendung und Empathie begleitet und „die Hand hält“.
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Eben deshalb besteht in Österreich ein – in der parlamentarischen Enquete-Kommission erneuertes – Bekenntnis dazu, die Würde des Menschen bis zum Tod durch Pflege und Palliativmedizin zu wahren und auch, als Teil dieses Gesamtpakets, am strafrechtlichen Lebensschutz festzuhalten. Bei allen – gelegentlich aufbrechenden – rechtspolitischen Einzeldiskussionen entspricht das Vorgesagte immer noch dem „großen politischen Kräfteparallelogramm“.