Hintergrund: Bundeslehrer, Landeslehrer

LehrerEinmaleins Anstellung Pension Direktoren
LehrerEinmaleins Anstellung Pension Direktoren(c) Clemens Fabry
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Wer ist Bundes-, wer ist Landeslehrer? Wie viele davon gibt es, wer entscheidet und wie werden sie zu dem, was sie sind? Der Hintergrund.

Wien (ett). Die derzeitige Aufteilung der Kompetenzen für Pflichtschulen (Länder) und höhere Schulen (Bund) bringt für die knapp 120.000 Lehrer recht unterschiedliche Regelungen.

•Bundeslehrer, Landeslehrer: Landeslehrer (Pflichtschullehrer) sind die rund 77.000 Pädagogen an den Volks-, Haupt-, und Sonderschulen sowie an den Polytechnischen und den Berufsschulen. Ihr Dienstgeber ist das Land, bezahlt werden sie allerdings großteils vom Bund. Bundeslehrer sind die rund 21.000 Pädagogen an den AHS und ihre rund 22.000 Kollegen an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen wie HTL oder HAK. Ihr Dienstgeber ist der Bund, der sie auch bezahlt.
•Direktorenbestellung: In den Pflichtschulen trifft der jeweilige Landeshauptmann die Entscheidung. In den Bundesschulen trifft die Unterrichtsministerin die Entscheidung aus einem Dreiervorschlag, den das politisch nach dem Proporzsystem, also dem Stärkeverhältnis der Parteien in den Ländern, besetzte Kollegium des Landesschulrates erstellt.
•Anstellung: Bei der Einstellung von Lehrern in Pflichtschulen gibt es zwei Gruppen von Bundesländern. In der einen Gruppe (Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und das Burgenland) wird die Entscheidung vom Landesschulrat als Bundesbehörde, die aber für das jeweilige Land tätig ist, getroffen. In der anderen Gruppe der Bundesländer (Salzburg, Kärnten, Tirol, Vorarlberg) liegt die Einstellungsentscheidung beim Amt der Landesregierung. Bei der ersten Ländergruppe hat der Bund laut Unterrichtsressort etwas mehr Möglichkeiten bei der Aufsicht. Bei den Bundesschulen erfolgt die Anstellung vom Landesschulrat direkt als Bundesbehörde.
•Pensionierung: Für den Bereich der Pflichtschulen gibt es neun unterschiedliche Landeslehrerdienstrechte. Über Ansuchen auf den Ruhestand entscheidet das Amt der Landesregierung. Für die Pädagogen an den Bundesschulen gilt grundsätzlich das Dienstrecht wie für Beamte und Vertragsbedienstete im Bundesdienst.
•Dienstrecht: Bei der Besoldung gibt es Unterschiede zwischen Bundes- und Pflichtschullehrern, ebenso gibt es unterschiedliche Lehrverpflichtungen für die beiden Gruppen von Pädagogen. Geteilt ist auch die Ausbildung für Bundes- und Pflichtschullehrer an Unis beziehungsweise Pädagogischen Hochschulen.

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