Staaten dürfen dem kurzzeitigen Vermieten von Wohnraum einen Riegel vorschieben, entschied der EuGH. Das soll der Wohnungsnot entgegenwirken. Unmöglich wird touristisches Vermieten dadurch nicht – aber schwieriger.
Wien. Kurzzeitvermietungen über Plattformen wie Airbnb oder booking.com: Für die einen sind sie ein Ärgernis, für die anderen ein gutes Geschäftsmodell. Dazwischen gibt es viele, die darin eine Möglichkeit sehen, einen Teil ihrer Wohnkosten hereinzubringen, während sie auf Reisen sind. Oder die ein Apartment zum Vermieten als Geldanlage haben – ähnlich wie eine Vorsorgewohnung.
Die Coronakrise hat auch diesen Markt nicht verschont: Die Reisetätigkeit ist insgesamt eingebrochen. Andererseits wollen Leute, die trotzdem reisen, oft eher ein Apartment und kein Hotelzimmer. Wie sich all das langfristig auswirken wird, wissen wir nicht. Eines steht aber fest: Rechtlich wird es nicht einfacher, Wohnungen auf Zeit zu vermieten.
Dazu trägt auch ein EuGH-Urteil bei, das am 22. September ergangen ist.
In Paris hatten zwei Wohnungseigentümer ihre Apartments über eine Website zur kurzfristigen Vermietung an Gäste angeboten. Ein Gericht verhängte daraufhin eine Geldbuße und verlangte die Rückumwandlung der Räume in „normale“ Wohnungen. Denn nach französischem Recht braucht man vorab eine Genehmigung, wenn man die Nutzung einer Wohnung in Richtung Kurzzeitvermietung ändern will.
Ob diese Regelung unionsrechtskonform ist, hatte daraufhin der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden. Er bejahte es: Die EU-Länder dürfen demnach regelmäßige Kurzzeitvermietungen an Personen, die sich nur vorübergehend in der jeweiligen Gemeinde aufhalten und dort keinen Wohnsitz begründen, von einer Genehmigung abhängig machen (C-724/18 und C-727/18).
Die Kurzzeitvermietung gelte unionsrechtlich als Dienstleistung, erklärt der Immobilienrechtsexperte Peter Solt, Head of Real Estate bei Taylor Wessing Wien. Das ermöglicht gesetzliche Regulierungen, die einer Verknappung von Wohnraum entgegenwirken.