Gesetze: Wenn Jugendliche sehnlich 16 werden wollen

Wenn Jugendliche sehnlich werden
Wenn Jugendliche sehnlich werden(c) EPA (Geoff Caddick)
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Ein paar Kilometer können alles ändern: Wirtschaftsminister Mitterlehner startet einen neuen Anlauf Mitterlehners gegen das Wirrwarr durch Ländergrenzen.

Steyr/wien. Felix Rötzer sehnt seinen Geburtstag herbei. In wenigen Tagen wird er endlich 16. Was daran so besonders ist, ist für den Jugendlichen leicht erklärt: „Ab 16 darf ich unbegrenzt lange fortgehen“, freut er sich und stürzt sich gemeinsam mit seinen Freunden ins Party-Getümmel. Bisher hieß es für den Jugendlichen aus Steyr schon um Mitternacht ab nach Hause. Denn laut oberösterreichischem Jugendschutzgesetz dürfen sich Jugendliche vor dem vollendeten 16. Lebensjahr nicht nach Mitternacht an öffentlichen Orten aufhalten.

Felix Rötzer hat dafür durchaus Verständnis. Warum aber seine Altersgenossen im unmittelbar benachbarten Niederösterreich eine ganze Stunde länger ausbleiben dürfen, kann der Schüler nicht verstehen. Möglich macht dies die unterschiedliche Gesetzgebung zwischen den einzelnen Bundesländern.

Der Jugendschutz fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Resultat davon ist eine für die Jugendlichen nur schwer durchschaubare Gesetzesvielfalt. Die Regelungen der Ausgehzeiten, des Alkoholkonsums sowie der auswärtigen Übernachtungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Über ein Bundesjugendgesetz wird schon seit Längerem diskutiert. Ergebnisse gibt es noch keine.

„Warum nicht für alle gleich?“

Der große Durchbruch soll aber noch in diesem Jahr kommen. Das hofft nicht nur Wirtschafts- und Jugendminister Reinhold Mitterlehner (ÖVP), sondern auch die österreichische Jugend. Laut einer Umfrage seines Ressorts haben sich 70 Prozent der Jugendlichen für die Vereinheitlichung des Jugendschutzes ausgesprochen. Auch die 15-jährige Katja Mittermayr würde dies begrüßen. „Warum sollten nicht für alle Jugendlichen im gleichen Alter die gleichen Gesetze gelten?“, wundert sich die Gymnasiastin.

Tatsächlich sind die Unterschiede zwischen den Gesetzen teils beträchtlich. Während Personen unter 16 in der Steiermark um 23 Uhr zu Hause sein müssen, dürfen ihre Wiener Altersgenossen ganze drei Stunden länger ausbleiben. Für Felix heißt es schon in wenigen Tagen – dann, wenn er endlich 16 ist – Party ohne gesetzlich vorgeschriebenes Ende. Würde er aber in Kärnten, der Steiermark oder Vorarlberg leben, müsste er noch weitere zwei Jahre warten, um nicht mehr von Gesetzeswegen vorgeschrieben zu bekommen wie lange er feiern darf.

Alkoholkonsum als Konfliktpunkt

Kurios ist die unterschiedliche Gesetzgebung im Hinblick auf auswärtige Übernachtungen Minderjähriger. In Vorarlberg zeigt man sich dabei sehr liberal. Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr dürfen Kinder mit einer schriftlichen Zustimmung des Erziehungsberechtigten alleine urlauben. Deutlich strenger zeigt sich hingegen Tirol. Dort ist dies erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erlaubt.

Weder Felix noch Katja hätten gewusst, dass sie sich noch einige Jahre gedulden müssen, bis sie berechtigt sind, allein in Tirol Urlaub zu machen. Beide hätten freilich auch nicht im Traum daran gedacht, sich über geltende Jugendschutzgesetz in einem anderen Bundesland zu informieren. Ein bundesweites Jugendschutzgesetz würde die Situation für die Jugendlichen erleichtern, sind sich die beiden einig.

Ob es tatsächlich eine einheitliche Lösung geben wird, hängt vor allem von Tirol und Vorarlberg ab. Die beiden ÖVP-dominierten Länder weigern sich bisher, ihre Kompetenzen in diesem Bereich an den Bund abzugeben. Vor allem die Regelungen zum Alkoholkonsum sind heftig umstritten.

Während das Jugendschutzgesetz in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland für Jugendliche ab 16 keine Vorschriften bezüglich des Alkoholkonsums kennt, dürfen ihre Altersgenossen in allen anderen Bundesländern keine sogenannten „harten Getränke“ konsumieren. Zum Teil sehr schwammige Formulierungen des Gesetzes lassen einiges an Interpretationsspielraum offen. Paradebeispiel dafür ist das Salzburger Jugendschutzgesetz. Jugendlichen unter 18 ist es dort verboten, in einen offenkundigen Rauschzustand zu gelangen.

Eine bundesweite Lösung bedarf da noch einiger Diskussionen. Die Chancen auf eine Einigung beziffert Mitterlehner mit 50 zu 50. Sollten die Länder nicht zustimmen, stellt für ihn eine 15a-Vereinbarung eine mögliche Lösung dar. Damit sollte eine weitgehend einheitliche Regelung sicher werden. „Besser eine zweitbeste Lösung als gar keine Lösung“, meint er.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.08.2010)

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