Gastkommentar

Gästelisten: Strafen erfordern saubere Grundlage

Formulare in einem Wiener Lokal
Formulare in einem Wiener LokalAPA/ROBERT JÄGER
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Die Registrierungspflicht in der Wiener Gastronomie dürfte auf schwachen Beinen stehen. Ohne Erhebung von Datum und Uhrzeit des Besuchs verstößt sie gegen die Zweckbindung der Datenverarbeitung.

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Zahlreiche Zeitungen berichteten am 25.9.2020 über die erlassene Verordnung zur Registrierungspflicht in der Gastronomie in Wien. Im Wiener Landesgesetzblatt findet sich eine derartige Verordnung nicht, nach längerem Suchen konnte auf der Homepage der Stadt Wien der Text der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Auskunftserteilung für Contact Tracing im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19 gefunden werden. Dabei stellen sich die verfassungsrechtlichen Fragen, ob und wen § 5 Abs 3 Epidemiegesetz überhaupt zur Erlassung einer Verordnung ermächtigt, und ob die Veröffentlichung der Verordnung rechtskonform war, was den Rahmen dieses Artikel sprengen würde.

Verpflichtung trifft nicht die Gäste

Medial wurde verbreitet, dass sich Gäste unter anderem in der Wiener Gastronomie ab 25.9.2020 in ein Formblatt mit Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Tischnummer eintragen müssen. Dies deckt sich nicht mit dem Wortlaut der Verordnung, die lediglich vorsieht, dass die aufgezählten Daten von Betriebsstätten auf Verlangen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln sind. Weiters enthält die Verordnung in § 2 eine Beschränkung für den Zweck der Verarbeitung der Daten auf die Nachverfolgung der Kontakte bei Auftreten eines Verdachtsfalles von COVID-19. Die Verordnung enthält jedoch keine Pflicht zur Registrierung von Gästedaten durch Gastwirte und auch keine Pflicht der Gäste, ihre Daten an Gastwirte weiterzugeben. Dies wäre auch nicht möglich, da sich dafür jedenfalls keine gesetzliche Grundlage in § 5 Abs 3 Epidemiegesetz findet, auf den sich die Verordnung stützt.

Das Fehlen der zusätzlichen Erhebung des Datums und der Uhrzeit des Besuches führt jedoch jede Registrierung ad absurdum, da der Zweck des Contact Tracing damit gerade nicht erfüllt werden kann. Dadurch verstößt die Verordnung gegen die in Art 5 Abs 1 lit c Datenschutzgrundverordnung vorgesehene Zweckbindung der Datenverarbeitung.

Die Aufhebung des allgemeinen Betretungsverbotes von öffentlichen Orten mangels gesetzlicher Grundlage durch den Verfassungsgerichtshof (V 363/2020) zeigte klar die gesetzlichen Grenzen, an die sich Verordnungsgeber zu halten haben. So sehr eine Registrierungspflicht sinnvoll erscheinen mag, ist eine saubere juristische Umsetzung für die Durchsetzung insbesondere mit den medial kolportieren Strafen notwendig.

Zum Autor

Dr. Hannes Lattenmayer, LL.M (Brügge) ist Rechtsanwalt in Wien -  latyer@latyer.com

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