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Sterbehilfe: Worüber es zu urteilen gilt

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Zwei Erkrankte, ein Gesunder und ein Mediziner bekämpfen das Verbot der Sterbehilfe. Die Ärztekammer will keine Änderung. Die Richter haben über einen Fall von großer Tragweite zu befinden.

Wien. Am Samstag endet die Oktober-Session des Verfassungsgerichtshofs (VfGH). Mit Spannung wird erwartet, ob die Richter diesmal das gesellschaftspolitisch brisante Thema Sterbehilfe entscheiden oder es noch einmal vertagen. Aktuell fordern vier Antragsteller eine Aufhebung zweier einschlägiger Tatbestände des Strafgesetzbuchs. Aber worum geht es dabei genau, wie sehen die Ärzte die Problematik, und was kann man aus einem heuer schon dazu ergangenen Urteil aus Deutschland ableiten?

1 Wer sind die Personen, die den Antrag auf Gesetzesaufhebung beim VfGH stellen?

Der Erstantragsteller ist ein 56-jähriger geschäftsfähiger Österreicher, der an Multipler Sklerose leidet. In dem Individualantrag an den VfGH, der von Anwalt Wolfram Proksch ausgearbeitet wurde, heißt es: „Der Erstantragsteller hat den festen und freien Entschluss gefasst, sein Leben im Wege der Suizidhilfe zu beenden.“ Im weiteren Verlauf der Erkrankung sei er nicht gewillt, sich durch Medikamente in einen entwürdigenden geistigen Dämmerzustand versetzen zu lassen. Der zweite Antragsteller ist ein 75-jähriger gesunder Österreicher, der – im Falle einer unheilbaren Krankheit – frei entscheiden möchte, wann sein Leben endet. Beim dritten Mann handelt es sich um einen 80-jährigen Österreicher, der an Morbus Parkinson leidet und „nicht gewillt“ ist, Leiden bis zum Tod zu ertragen. Der Viertantragsteller ist ein österreichischer Arzt (66), der sich wegen der angefochtenen Bestimmungen strafbar machen würde, käme er einem Patientenwunsch nach Suizidhilfe nach.

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