Wer Gesetze anficht, kann nicht nur einen Teilakt vorlegen.
Wien. Findet ein Gericht, dass eine Bestimmung verfassungswidrig ist, darf es den Verfassungsgerichtshof (VfGH) anrufen. Dieser kann die Bestimmung dann kippen. Doch bei diesem Prozedere sei es schon nötig, dass das Gericht auch sage, um welche Gesetzesstelle es denn eigentlich gehe, betont nun der VfGH aus aktuellem Anlass.
Das Landesgericht Leoben machte es sich nämlich etwas gar einfach. „Es wird ein Teilakt, unter dem Hinweis auf die Schriftsätze der beiden Angeklagten (. . .) vorgelegt“, schrieb es dem VfGH schlicht. Das war den Höchstrichtern zu wenig. Mit so einer Vorgangsweise bezeichne das Landesgericht nicht die bekämpften Rechtsvorschriften, mahnte der VfGH (G 203/2020). Und das Landesgericht lege auch nicht dar, warum es eigentlich Bedenken gegen die Gesetzesstellen hat. Der VfGH wies daher den Antrag des Gerichts unbehandelt zurück. (aich)