Sterbehilfe

Sterbehilfe: Verfassungsgerichtshof verschiebt seine Entscheidung

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über das Verbot der Sterbehilfe lässt noch länger auf sich warten.
Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über das Verbot der Sterbehilfe lässt noch länger auf sich warten.(c) APA
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Die Höchstrichter fanden noch keine Einigung und setzen ihre Beratungen Ende November fort - auch in der Frage des Kopftuchverbots in Volksschulen.

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über das Verbot der Sterbehilfe lässt noch länger auf sich warten. Wie das Höchstgericht am Montag zum Abschluss seiner Herbstsession mitteilte, werden die Beratungen in der nächsten Sitzung fortgesetzt. Diese beginnt voraussichtlich am 23. November.

Die Vertagung kann als untrügliches Zeichen dafür gewertet werden, dass sich die 14 Höchstrichter auf keine Entscheidung einigen konnten. Zu umstritten ist die Frage, ob das Verbot der Beihilfe zum – für sich genommen straflosen – Suizid in verfassungswidriger Weise die Freiheit des Einzelnen zu stark einschränkt. Unter den vier Beschwerdeführern ist ein 56-Jähriger, der an Multipler Sklerose leidet und den „festen und freien Willen“ gefasst hat, sein Leben zu beenden. Wer immer ihn dabei aber unterstützen würde, machte sich strafbar und müsste mit bis zu fünf Jahren Gefängnis rechnen. In einer ähnlichen Situation ist ein zweiter, 80-jähriger Beschwerdeführer, der an Parkinson erkrankt ist. Ein dritter Beschwerdeführer möchte sich gewissermaßen präventiv für den Fall einer unheilbaren Krankheit die Möglichkeit der Hilfe zum Sterben sichern.

Neben der Beihilfe zur Selbsttötung ist auch das Verbot der Tötung auf Verlangen angefochten worden. Ein Arzt bringt dazu vor, dass er keine Strafe riskieren will, wenn er dem entsprechenden Wunsch eines schwer Kranken nachkommen möchte.

Unzulässiger Eingriff in die Religionsfreiheit?

Auch über das Kopftuchverbot in Volksschulen wurde noch nicht entschieden. Dagegen hatten sich zwei Kinder und deren Eltern gewandt, die im Sinne der sunnitischen bzw. schiitischen Rechtsschule des Islam erzogen werden. Sie sehen die Vorschrift auf den Hidschab gerichtet, es handle sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit und religiöse Kindererziehung. Außerdem sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil die jüdische Kippa oder die Patka der Sikhs nicht erfasst sei.

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