Höchstgericht verurteilt Kündigungsklausel bei AvW

PK AVW GRUPPE AG: AUER VON WELSBACH
PK AVW GRUPPE AG: AUER VON WELSBACH(c) APA (Hans Klaus Techt)
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Anleger konnten ihre AvW-Genusscheine nicht kündigen. Der OGH sieht das als gröblich benachteiligend und rechtswidrig an. Damit steigen die Chancen der Anleger, Geld aus dem AvW-Konkurs zu bekommen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte eine Verbandsklage gegen die AvW Gruppe AG. Der Oberste Gerichthof (OGH) bestätigt nun die Rechtsansicht des VKI, dass sowohl der Ausschluss der außerordentlichen als auch der ordentlichen Kündigung für die Zeichner in den Genuss-Schein-Bedingungen der AvW gröblich benachteiligend ist. Er ist dadurch gesetzwidrig und nichtig.

Kündigungsrecht nur für AvW

Die AvW hatte in ihren Genuss-Scheinen für die Zeichner beide Arten der Kündigung ausgeschlossen. Die Zeichner sollten - auch bei wichtigen Gründen - die Genuss-Scheine nicht kündigen können und während für die AvW (nach drei Jahren ab Zeichnung) eine ordentliche Kündigung vorgesehen war, sollte diese für die Zeichner nicht gelten - ein Recht auf ordentliche Kündigung war für diese ebenfalls ausgeschlossen worden.

Der OGH sieht den Ausschluss der ordentlichen Kündigung insbesondere deshalb als gröblich benachteiligend, da sich die Gesellschaft sehr wohl ein ordentliches Kündigungsrecht im Vertrag vorbehielt. Der Ausschluss der Kündigung ist nichtig - die Klausel fällt weg. Nun stellt sich die Frage, wie diese Vertragslücke zu füllen ist.

Genusscheine wohl doch Fremdkapital

Inzwischen wurde über das Vermögen der AvW das Konkursverfahren eröffnet. Dabei stellt sich die wesentliche Frage, das durch die Genusscheine investierte Geld als Fremd- oder Eigenkapital der AvW gilt. Ist es Eigenkapital, dann wären die Zeichner im Konkurs nachrangige Gläubiger und hätten kaum Chancen, etwas von ihrem Geld zurückzubekommen. Ist es aber Fremdkapital (also Schulden der AvW), dann wären die Zeichner  Konkursgläubiger und hätten eine Chance auf diesem Weg einen Teil des verlorenen Vermögens zurück zu bekommen.

VKI hofft auf neue Vertragsauslegung

"Wir gehen davon aus, dass - in ergänzender Vertragsauslegung - den Zeichnern ebenfalls ein Kündigungsrecht zusteht und daher im Konkurs davon auszugehen sein wird, dass es sich um Fremdkapital handelt", sagt Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. "Wir hoffen, dass es nun zu einer beschleunigten Abwicklung des Konkurses kommen kann."

Die Frist zur Anmeldung von Forderungen im Konkursverfahren ist bislang auf den 30.9.2010 erstreckt.

(Red.)

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