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Kann aus ACB eine zweite RBG werden?

"Konservativer Feminismus, das muss in einer illiberalen Demokratie doch möglich sein."
"Konservativer Feminismus, das muss in einer illiberalen Demokratie doch möglich sein." Peter Kufner
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Nach Ruth Bader Ginsburgs Tod wird Amy Coney Barrett Höchstrichterin am US-Supreme Court – und damit Vertreterin eines neuen konservativen Feminismus.

Jeder Amerikaner weiß, welche seiner ehemaligen Präsidenten gemeintsind, wenn von FDR oder JFK die Rede ist. Wer statt seines Namens ein solches Kürzel trägt, hat sich dem kollektiven Gedächtnis der Nation tief eingeschrieben. Die jüngst verstorbene Richterin am Obersten Gerichtshof der USA, Ruth Bader Ginsburg, kam als RBG schon bei Lebzeiten zu dieser Ehre. Auch ihre designierte Nachfolgerin am Supreme Court, Amy Coney Barrett, trägt einen Namen, der sich dazu eignet, einsolches Kürzel zu werden.

Eine Ironie will es, dass die Lebensgeschichten der beiden Frauen über einen Dritten in einer Verbindung stehen. Barrett war wissenschaftliche Mitarbeiterin von Antonin Scalia, eines früheren einflussreichen Verfassungsrichters, der berühmt war für die Scharfsinnigkeit seiner Gutachten am Supreme Court, aber auch für seine Freude an intellektuellen Auseinandersetzungen. Diese teilte er mit der liberalen RBG, deren konservativer Gegenspieler im Gerichtshof er war. Privat waren der katholische Scalia und die jüdische RBG eng befreundet.

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Als der Name Coney Barrett als Kandidatin für das Oberste Gericht genannt wurde und zwar schon bei der Richterernennung vor zwei Jahren, war das Urteil über sie schnell gefällt: Sie sei eine „konservative Katholikin“, hieß es, odergar „erzkatholisch“. Das freilich ist paradox, denn das Präfix Erz- gilt im Katholischen als positive Hervorhebung. Ein Erzbischof ist bekanntlich ein ganz hoher Bischof und ein Erzengel ein besonderer Engel. Bei der Anhörung im Rechtsausschuss des Senats warf der Republikaner Chuck Grassley seinen demokratischen Kollegen vor, ihnen sei Barrett „zu katholisch“. Die amerikanische Verfassung verbiete aber eine Beurteilung der religiösen Haltung eines Kandidaten, es dürfe keine „Gesinnungstests“ geben.

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