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Sechs-Personen-Limit, Babyelefant im Freien und keine Visiere mehr – welche Regeln seit Sonntag gelten

Ab 23. Oktober gelten die erneut verschärften Corona-Regeln in ganz Österreich. Besonders private Treffen und Veranstaltungen werden eingeschränkt.

Die steigenden Coronavirus-Zahlen haben nun die Regierung zum Handeln gezwungen. Wie am Montag angekündigt werden die Corona-Maßnahmen bundesweit erneut verschärft. Aufgrund der verspätet fertiggestellten Verordnung allerdings erst ab Sonntag, 25.10., um 0:00 Uhr.

Und in der Verordnung ist einiges neu: Besonders private Zusammenkünfte und Veranstaltungen werden weiter eingeschränkt. Ausgeweitet wird auch die Maskenpflicht. Nun müssen auch Bewohner in Alten- oder Behindertenheimen Maske tragen, Amateur-Chöre sind auf sechs Personen reduziert und Passagen gelten als geschlossene Räume. Ein Überblick über das, was nun erlaubt ist - und was nicht:

Tägliches Leben, Familie, Soziales:

  • Es ist jederzeit erlaubt, außer Haus zu gehen. Die Ein-Meter-Abstandsregel - vulgo „Babyelefant“ - für Personen, die nicht im selben Haushalt leben, ist nun wieder in der aktuellen Verordnung festgeschrieben. Sie gilt de facto überall, auch im Freien.

  • Für die Abstandsregel gibt es einige Ausnahmen: So können auch Personen, die nur „zeitweise" gemeinsam leben, vom 1-Meter-Abstand absehen - also etwa Paare weiterhin Händchen halten. Innerhalb von Gruppen von sechs Personen (plus Kinder) muss ebenso kein Abstand eingehalten werden, ebenso zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, wenn religiöse Handlungen ausgeübt werden oder wenn eine polizeiliche Amtshandlung es erfordert.

  • Private Treffen im öffentlichen Raum sind auf sechs Personen in geschlossenen Räumen, auf zwölf Personen im Freien zu beschränken - plus jeweils sechs minderjährige Kinder. Das gilt für fast alle soziale Aktivitäten, nicht aber berufliche Tätigkeiten. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Begräbnisse und Mannschaftssportarten (siehe unten).

Feiern, Veranstaltungen, Freunde treffen:

  • Im Freien dürfen sich nur noch 12 Personen treffen. Dennoch müssen die Abstandsregeln eingehalten werden. Besteht genügend Abstand zwischen zwei Gruppen an einem Ort, etwa auf einem Spielplatz, dürfen sich alle dort aufhalten.

  • Aber auch bei private Feiern außerhalb des eigenen Wohnraums, kulturelle Events oder Sportveranstaltungen, die nur Stehplätze und kein Sicherheitskonzept bieten, sind auf sechs bzw. zwölf Personen zu begrenzen. Z.b. Geburtstagsfeiern, Yogakurse, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Schulungen und Aus- und Fortbildungen ohne zwingende berufliche Notwendigkeit. Mehrere Veranstaltungen an einem Ort sind möglich, wenn zwischen den Gruppen eine klare räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung erfolgt, durch die eine Durchmischung der beiden Gruppen ausgeschlossen ist.

  • Jede Veranstaltung mit mehr als sechs bzw. zwölf Personen muss bei der Gesundheitsbehörde angezeigt werden, bei mehr als 250 Teilnehmern braucht es eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde - inklusive eines Covid-Beauftragten und eines Präventionskonzepts.

  • Organisierte Großveranstaltungen sind ab Sonntag mit maximal 1.000 Personen indoor und 1.500 Personen im Freien limitiert. Das gilt auch für Opernhäuser oder Fußballplätz. Speisen und Getränke dürfen nicht verkauft werden - außer die Veranstaltung dauert länger als drei Stunden.

  • Hochzeitsfeiern sind ebenfalls auf sechs Personen beschränkt. Im Freien sind bis zu zwölf Personen gestattet. Bei Begräbnissen gilt die Höchstzahl von 100 Personen.
  • Gottesdienste sind nicht mehr von den Verschärfungen ausgenommen. Auch hier gilt nun eine Maskenpflicht und die Abstandsregel.

  • Für Amateur-Chöre und -Musikkapellen gilt ab Sonntag ebenfalls die sechs- bzw. zwölf-Personen-Begrenzung. Bei professionellen Musikgruppen braucht es ein Präventionskonzeptes, bei mehr als 50 Personen indoor bzw. mehr als 100 outdoor ist auch ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen.

Masken tragen:

  • Als gültiger Mund-Nasen-Schutz gilt künftig in der Regel nur noch eng anliegende Masken. Ab 7. November werden Gesichtsvisiere verboten. Ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.

  • Erlaubt ist sind Visiere, die das Gesicht vollständig abdecken, also „bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht“.

  • Ausnahmen für die Maskenpflicht gibt es dort, wo andere entsprechende Schutzvorrichtungen, etwa Plexiglaswände, aufgestellt wurden.

  • Der Mund-Nasen-Schutz muss an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen getragen werden, zudem wie gehabt in  öffentlichen Verkehrsmitteln (auch Seilbahnen, Flugzeugen, Reisebussen, Ausflugsschiffen), im Gesundheitsbereich inklusive der Apotheken und bei Dienstleistungen mit Kundenkontakt. Neu ist, dass die Maske auch in unterirdischen Passagen Pflicht ist sowie explizit auch in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen.

  • Zusätzlich gilt die Maskenpflicht beim Einkaufen in allen Geschäften, auf Outdoor-Märkten und in Einkaufszentren.
  • Auch in Kundenbereichen anderer Betriebsstätten, also etwa Museen, Ausstellungen oder Bibliotheken muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, ebenso in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben und Restaurants außer am Sitzplatz.
  • Beim Betreten allgemein zugänglicher Räume in Senioren- und Behindertenheimen ist die Maske nun ebenfalls Pflicht - auch für Bewohner. Ausgenommen sind jene, denen es nicht aus gesundheitlichen (z.b. Demenz) oder anderen Gründen nicht zugemutet werden kann.
  • Ein Mund-Nasen-Schutz ist auch bei Demonstrationen Pflicht, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann.

  • In Schulen muss außerhalb der eigenen Klasse Maske getragen werden.

Von A nach B kommen:

  • In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt neben der Maskenpflicht auch weiterhin der Mindestabstand von einem Meter - wenn möglich. 50 Euro Strafe werden bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht bei den Wiener Linien fällig, wenn man der Aufforderung des Personals nicht nachkommt. Bei der ÖBB kostet ein Verstoß 40 Euro. Zudem kann die Mitfahrt verweigert werden. Die ÖBB behält sich zudem vor, die Polizei zu verständigen, wenn sich jemand beharrlich weigert. Die Maske kurz abzunehmen, um zu essen oder zu trinken, ist beim Zugfahren gestattet.

  • Autofahrenist erlaubt. Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, müssen im Fahrzeug auch keine Maske tragen. Allerdings dürfen weiterhin in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen Platz nehmen. Für einen normalen Pkw sind somit vier Personen erlaubt. Für eine Familie, die unter einem Dach lebt, gibt es keine Einschränkungen.

  • Wer in Quarantäne ist, darf keinesfalls ein Fahrzeug lenken, weil er auch das eigene Heim nicht verlassen darf.
  • Aus dem Ausland: Aus einem Land, in dem keine stabile COVID-19-Situation herrscht, ist die Einreise nur mit einem negativen Corona-Test (nicht älter als 72 Stunden) oder mit verpflichtender Quarantäne möglich. Das betrifft derzeit etwa Spanien (mit Ausnahme der Kanaren) Serbien oder die USA (zur vollständigen Liste).

    Drittstaatsangehörige dürfen nicht einreisen. Allerdings gelten hier eine Reihe an Ausnahmen, etwa für Diplomaten oder Saisonarbeitskräfte.

Gastronomie:

  • Für Restaurants, Cafés und Lokale gibt es wieder eine allgemein gültige Sperrstunde, diese gilt auch für geschlossene Gesellschaften. Sie dürfen nun von fünf bis 1 Uhr geöffnet haben. Enige Bundesländer haben eine Sperrstunde vorverlegt. In Tirol, Salzburg und Vorarlberg schließen Lokale um 22 Uhr.

  • Einen neue Regel: Nach der Sperrstunde dürfen alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern eines Lokals nicht mehr konsumiert werden, das gilt auch für Tankstellenshops und Imbissstände.

  • An einem Tisch dürfen nur noch sechs bzw. outdoor zwölf erwachsene Personen Platz nehmen.

  • Zwischen den Besuchergruppen muss aber weiterhin ein Abstand von mindestens einem Meter herrschen. Bei einer räumlichen Trennung (etwa durch Sitznischen) muss der Mindestabstand nicht eingehalten werden.

  • Speisen und Getränke konsumieren darf man nur noch im Sitzen, zumindest in geschlossenen Räumen. An Tresen und Theken darf eine Konsumation nicht in unmittelbarer Nähe zur Ausgabestelle erfolgen.

  • Die Maske muss - außer am Tisch - getragen werden.

Hotellerie:

  • In Beherbergungsbetrieben gilt eine Maskenpflicht für Gäste in allgemein zugänglichen Innenräumen, zudem muss gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, weiterhin den Ein-Meter-Abstand eingehalten werden.

  • Im Gastro-Bereich der Hotels gelten dieselben Regeln wie in der "normalen Gastronomie".

  • In einem Wellnessbereich ist indoor ebenfalls eine Maske Pflicht, etwa im Eingangsbereich, in den sanitären Anlagen, Umkleidebereichen (bei Kabinen und Kästchen). Ausgenommen sind Feuchträume wie Duschen und Schwimmhallen. Auf einer Liege im Wellnessbereich muss keine Maske getragen werden.

  • In Berghütten müssen Schlafräume so gestaltet werden, dass Schlafende mindestens eineinhalb Meter Abstand haben.

Sport:

  • Jegliche Sportausübung ist im Prinzip sowohl indoor als auch outdoor möglich, ein Mindestabstand muss während des Sports nicht eingehalten werden. Beim Sport selbst muss auch kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Bei Sportarten, bei denen es zu Körperkontakt kommt, muss der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.

  • Sportkurse sind in der Regel indoor auf sechs, outdoor auf zwölf Personen beschränkt. Das gilt auch für Kinderkurse (Beim Eltern-Kind-Turnen werden nur die Kinder gezählt.)
  • Die Beschränkung gilt pro Trainingsgruppe, sofern sich die Gruppen nicht durchmischen. Es können also in einer großen Halle mehrere Trainingsgruppen gleichzeitig trainieren, wenn sie etwa räumlich getrennt werden oder zeitlich versetzt starten.

  • Bei Mannschaftssportarten orientiert sich die maximal erlaubte Zahl an der erforderlichen Anzahl von Spielern sowie Schiedsrichter, Trainern und Ersatzspielern. Allerdings muss es sich um reguläre, angemeldete Spiele handeln. Bei einem informellen Fußballspiel auf der Wiese sind insgesamt nicht mehr als zwölf Personen gestattet.

  • Sollte sich ein Sportler, ein Betreuer oder Trainer mit Covid-19 infizieren, müssen sich alle Beteilitgten in den folgenden 10 Tagen vor jedem Wettkampf auf das Coronavirus testen lassen.

  • Fitnesscenter sind geöffnet, brauchen aber ein Präventionskonzept. Beim Betreten der Sportstätte gilt der Mindestabstand und Maskenpflicht. Es dürfen mehr als sechs Personen gleichzeitig hinein, außer sie besuchen einen von einem Trainer geführten Kurs.

  • Bei Yoga-Kursen und privaten Sporteinheiten - etwa Tanzkurse - sind maximal sechs Teilnehmern plus die benötigten Trainer gestattet.

  • Schwimmbäder sind geöffnet. Gemäß der Leitlinien des Gesundheitsminsteriums ist in künstlichen Becken ein Mindestabstand von ein bis zwei Metern einzuhalten, in Duschen und Umkleiden gilt der Ein-Meter-Abstand. In Innenräumen gilt eine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht, ausgenommen sind Duschen oder die Schwimmhalle.

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