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Corona-Maßnahmen: Was ab Sonntag gilt

Rudolf Anschober
Rudolf Anschober(c) APA/HELMUT FOHRINGER (HELMUT FOHRINGER)
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Der Babyelefant wird mit der neuen Verordnung wiederbelebt, die Maskenpflicht ausgeweitet.

Ab Sonntag gelten in ganz Österreich weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. So wird die maximale Personen-Zahl bei Treffen und kleinen Events abseits der eigenen vier Wände auf sechs (indoor) bzw. zwölf (outdoor) reduziert, ebenso gelten für größere Veranstaltungen geringere Personen-Obergrenzen als bisher. Wiederbelebt wird der 1 Meter-Abstand (der "Babyelefant") im öffentlichen Raum. In der Gastronomie dürfen sich nur mehr sechs Erwachsene einen Tisch teilen.

Anders als angekündigt gelten die neuen Maßnahmen nicht schon ab Freitag, sondern erst mit Sonntag, 0 Uhr - denn die entsprechende Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober wurde erst mit Verspätung fertig. Einzelne Neuerungen haben eine Übergangsfrist. Im Folgenden die wichtigsten aktuellen und künftig geltenden Regeln um Überblick:

Abstandsregeln

Die Ende Juli außer Kraft getretene generelle 1 Meter-Abstandsregel (der "Babyelefant") beim Betreten von öffentlichen Orten (etwa der Straße) gilt ab Sonntag nun wieder rechtsverbindlich. Seit Ende Juli existierte diese Maßnahme nur mehr als Empfehlung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne), Grund dafür war die Aufhebung der allgemeinen Corona-Ausgangsbeschränkungen durch den Verfassungsgerichtshof. Nach der notwendigen "Reparatur" des Covid-19-Maßnahmengesetzes im September folgte nun die Wiedereinsetzung der Regel per Verordnung. Neu ist, dass man beim Betreten aller öffentlich zugänglichen geschlossenen Räume auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen muss - das gilt etwa beim Betreten einer unterirdischen Passage.

Ausgenommen von der 1 Meter-Regel sind Personen, die gemeinsam im Haushalt leben, auch gilt die Regel nicht innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen (plus maximal sechs minderjährige Kinder). Auch Betreuer für Menschen mit Behinderungen sind ausgenommen. Beim Sport hingegen muss der Abstand nun definitiv wieder eingehalten werden - abgesehen von Kontaktsportarten oder etwa beim Überholen von Läufern.

In vielen weiteren Bereichen gilt die 1-Meter-Regel wie gehabt. Verordnet ist diese in öffentlichen Verkehrsmitteln ("sofern möglich"), in allen Kundenbereichen, bei allen beruflichen Tätigkeiten, in der Gastronomie (gegenüber jenen, die nicht zur eigenen Besuchergruppe gehören) und in Beherbergungsbetrieben in allgemein zugänglichen Bereichen. Auch bei sämtlichen Veranstaltungen, bei der Religionsausübung sowie bei außerschulischen Veranstaltungen (etwa Ferienlager) muss man zu anderen Personen einen Meter Abstand halten.

Maskenpflicht

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS-Maske) ist in fast allen öffentlich zugänglichen Indoor-Bereichen, aber auch bei zahlreichen Freiluft-Veranstaltungen Pflicht. Ab dem 7. November 2020 nicht mehr erlaubt sind die nach mehreren Seiten offenen Gesichtsschilder oder die kleinen Kinnvisiere. Ab dann ist nur mehr ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zulässig. Eine solche Schutzmaske muss wie bisher in öffentlichen Verkehrsmitteln (auch Seilbahnen, Flugzeugen, Reisebussen, Ausflugsschiffen) getragen werden, auch beim Einkaufen sowie bei jeglicher Dienstleistung mit Kundenkontakt. Neu ist, dass die MNS-Pflicht nun explizit auch in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen gilt.

Ebenfalls neu: Die Maske muss nun durchgehend bei allen Veranstaltungen mit zugewiesenem Sitzplatz (mit mehr als sechs Personen indoor und mehr als zwölf Personen outdoor) getragen werden. Das gilt etwa auch bei Opern- oder Theaterbesuchen, wo man die Maske bisher am Platz ablegen konnte. Neu ist auch die durchgehende MNS-Pflicht bei Outdoor-Veranstaltungen. Auch in der Gastronomie (abgesehen vom Sitzplatz), in Schulen außerhalb der eigenen Klasse, in Beherbergungsbetrieben (im allgemein zugänglichen Innen-Bereich), beim Besuch von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Ebenso muss ein MNS-Schutz beim Besuch von Altersheimen, Bädern (abgesehen von Feuchträumen wie Duschen und Schwimmhallen), Sportstätten (ausgenommen die Sportausübung), in Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven sowie sonstigen Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen getragen werden. Auch auf Märkten - indoor wie outdoor gilt diese Vorschrift. Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein ärztliches Attest mitführen.

Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen gelten ab Sonntag neue Obergrenzen. Künftig dürfen bei Events ohne zugewiesenen Sitzplätzen nur mehr sechs (statt bisher zehn) Erwachsene indoor teilnehmen. Bei Freiluft-Veranstaltungen ohne Sitzplatz liegt die Grenze bei zwölf Erwachsenen (bisher 100) - jeweils zuzüglich sechs minderjähriger Kinder. Diese Regel gilt für alle Zusammenkünfte - auch Privatfeiern - außerhalb des eigenen Wohnraumes, beispielsweise auch für Weihnachtsfeiern, Hochzeits- und Geburtstagsfeiern. Auch geplante Zusammenkünfte im Park oder beim Freizeitsport sind von diesen Maximal-Grenzen umfasst. Eine Ausnahme gibt es für Begräbnisse, hier sind nun maximal 100 Teilnehmer erlaubt (bisher 500). Neu ist, dass jede Veranstaltung mit mehr als sechs bzw. zwölf Personen bei der Gesundheitsbehörde angezeigt werden muss, die Bewilligungspflicht bleibt bei 250 Teilnehmern.

Organisierte Großveranstaltungen sind ab Sonntag mit maximal 1.000 Personen indoor (bisher 1.500) und 1.500 Personen im Freien (bisher 3.000) limitiert. Das gilt auch für Opernhäuser oder Fußballplätze, so ist beispielsweise die Fußball-Bundesliga betroffen. Außerdem besteht ein Ausschank-Verbot von Speisen und Getränken, Ausnahmen gibt es hier bei Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden.

Gastronomie

In der Gastronomie bleibt die generelle Maskenpflicht aufrecht - wie gehabt abgesehen vom Sitzplatz. Die Konsumation ist weiterhin nur im Sitzen erlaubt. Neu ist, dass nun statt der Maximal-Grenze von zehn Personen pro Besuchsgruppe nur mehr sechs Erwachsene zuzüglich maximal sechs minderjähriger Kinder gemeinsam die Gaststätte besuchen dürfen. Im Gastgarten gilt eine Obergrenze von zwölf Personen (plus sechs Kinder). Neu ist ab Sonntag, dass nach der Sperrstunde alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht mehr konsumiert werden dürfen, das gilt auch für Tankstellenshops und Imbissstände.

Die Sperrstunde bleibt generell bei 1 Uhr. Strengere Bestimmungen gelten seit 25. September in Salzburg, Tirol und Vorarlberg: dort gehen schon um 22 Uhr die Lichter aus. Eine Registrierungspflicht gab es schon bisher in Wien, Tirol, Salzburg, Oberösterreich, ab Freitag wird sie auch in Vorarlberg obligatorisch. In Niederösterreich gilt sie in allen "orangen" Bezirken. Alle Restaurants mit mehr als 50 Plätzen müssen künftig ein Präventionskonzept erstellen (statt bisher nur jene mit mehr als 200 Plätzen).

Chöre und Musikkapellen

Für Amateur-Chöre und -Musikkapellen gilt ab Sonntag, dass indoor nur mehr maximal sechs Personen und outdoor maximal zwölf Personen teilnehmen dürfen. Bei professionellen Musikgruppen besteht die Verpflichtung für die Erstellung eines Präventionskonzeptes. Bei mehr als 50 Personen indoor bzw. mehr als 100 outdoor ist auch ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen.

Pflegeheime

Zum Schutz der vulnerablen Gruppen in Altersheimen gilt ab Sonntag auch für Bewohner in allen allgemeinen (nicht zum Wohnbereich gehörenden) Bereichen das Tragen eines MNS-Schutzes. Ausnahmen gibt es nur aus gesundheitlichen Gründen (etwa auch Demenz) oder wegen einer Behinderung. Besucher und Mitarbeiter müssen durchgehend eine Maske tragen. Auch müssen umfassende Screeningtestungen bei Bewohnern und Mitarbeitern durchgeführt werden. Darüber hinaus ist in Alten- Pflege- und Behindertenheimen ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten. Darin muss auch die Anzahl der Besucher, die Häufigkeit, Dauer sowie die verpflichtende Voranmeldung von Besuchen und Gesundheitschecks beim Betreten festgelegt werden. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung kritischer Lebensereignisse sind jedenfalls zu ermöglichen.

Privater Wohnbereich

Definitiv keine Einschränkungen gibt es für den privaten Wohnbereich, wiewohl die Bundesregierung dazu drängt, auch daheim die sozialen Kontakte möglichst gering zu halten. In Salzburg und Vorarlberg gibt es insofern lokale Einschränkungen, als es dort verboten wurde, private Feiern außerhalb von Wohnräumen - etwa in Garagen oder Scheunen abzuhalten.

Schulen

In Schulen bleiben die bestehenden Maßnahmen aufrecht. Hier gilt im Wesentlichen die Maskenpflicht außerhalb der Klasse. Distance Learning gibt es nur regional verordnet - je nach Farbe der Schulampel. In zehn Bezirken steht diese seit Montag auf Orange. Betroffen sind Hallein, Salzburg Stadt und Salzburg Land, St. Johann im Pongau (alle Salzburg), Innsbruck Stadt und Innsbruck Land, Schwaz, Landeck, Kufstein und Imst. Für Oberstufenklassen heißt das die Umstellung auf Schichtbetrieb oder Homeschooling. Geturnt wird weiterhin vorzugsweise draußen, gesungen nur mit Maske.

Lokale Maßnahmen

Weiterhin möglich sind auch darüber hinausgehende lokale Maßnahmen. Neben den genannten lokalen früheren Sperrstunden und Registrierungspflichten in der Gastronomie gilt seit 17. Oktober in der Tennengauer Marktgemeinde Kuchl (Salzburg) eine Quarantäne - und zwar bis zum 1. November. Die Zufahrten zum Ort werden von der Polizei kontrolliert, Hotels und Gaststätten wurden geschlossen, Geschäfte dürfen offen halten. Nur Schlüsselarbeitskräfte können derzeit ein- und auspendeln.

(APA)

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