Verbraucherschutz

Onlinehandel, Auswärtsgeschäfte: Ein Rücktritt vom Kauf ist nicht immer erlaubt

Der Kauf einer Küche lieferte den Anlassfall für das EuGH-Urteil (Symbolbild).
Der Kauf einer Küche lieferte den Anlassfall für das EuGH-Urteil (Symbolbild).(c) imago images/Cavan Images (Cavan Images via www.imago-images.de)
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Bei individualisierten Waren gibt es kein Rücktrittsrecht für den Kunden – aber ab welchem Zeitpunkt trifft das zu? Ein EuGH-Urteil stärkt hier den Unternehmen den Rücken.

Wien. Wer gern online einkauft, weiß es wahrscheinlich zu schätzen: dass man im Webshop bestellte Waren auch wieder zurückschicken kann, jedenfalls in den allermeisten Fällen. Die mindestens vierzehntägige Rücktrittsfrist gilt freilich nicht nur bei Online-Bestellungen. Sondern generell, wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens abgeschlossen wurde („Fernabsatz“, „Auswärtsgeschäfte“).

Ein paar Ausnahmen davon gibt es allerdings – und die führen immer wieder zu Streitigkeiten. Unter anderem entfällt das Rücktrittsrecht, wenn Waren nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Das können nach Angaben des Kunden hergestellte Maßmöbel sein, ein Schmuckstück mit persönlicher Gravur oder auch bloß Textilien, die mit Initialen nach Kundenwunsch verziert worden sind: All das sind Sonderanfertigungen, mit deren Verkauf sich das Unternehmen wahrscheinlich schwer täte, sollte sie der Besteller dann doch nicht haben wollen. Dieses Risiko soll laut EU-Recht nicht den Unternehmen aufgebürdet werden. Weshalb sie hier einen Vertragsrücktritt grundsätzlich nicht akzeptieren müssen.

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