Rechtsstreit

Polizeipräsident fordert Verbot von Anti-Corona-Demos

DEMO - Gegen Corona Diktatur Wien, 26. 09. 2020 Bundesweite Grossdemonstration gegen die Corona Diktatur , ca 200 Gegne
DEMO - Gegen Corona Diktatur Wien, 26. 09. 2020 Bundesweite Grossdemonstration gegen die Corona Diktatur , ca 200 Gegneimago images/SKATA
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Wer löst Demos auf? Diese rechtliche Frage sorgt derzeit für  Diskrepanzen zwischen der Polizei und der Stadt Wien.

Am Montag fand in Wien eine Demonstration von Gegnern der Corona-Maßnahmen statt. Abstände wurden nicht eingehalten, die Maskenpflicht ignoriert, selbst nach Aufforderungen der Polizei. Als es darum ging, die Demo aufzulösen, kam es zu Meinungsverschiedenheiten - allerdings zwischen der Polizei und der Gesundheitsbehörde der Stadt Wien (MA15). Beide Behörden, nur der jeweils andere wäre dafür zuständig, die Versammlung aufzulösen. Beide Behörden wollten aber auch danach nicht von ihrem Standpunkt abrücken. 

Polizeipräsident fordert Untersagung

Im Hinblick auf weitere für Samstag angekündigte Demos von Corona-Sskeptikern hat sich am Donnerstagnachmittag auch Polizeipräsident zu der Causa gemeldet. Gerhard Prüstl forderte nun, dass die Gesundheitsbehörde - also die MA15 - Anti-Corona-Demos untersagen soll: „Die Polizei schützt die Grund- und Freiheitsrechte in unserem Land“, wird Pürstl in einer Aussendung zitiert. Bei den angekündigten Demos seien aber „Gefahren für die Gesundheit der Demo-Teilnehmer zu erwarten.“ Deswegen halte Pürstl es für „sinnvoll, diese Versammlungen aus gesundheitlichen Gründen bereits vorweg seitens der Gesundheitsbehörden aus epidemiologischer Gründen zu untersagen.“ Damit hätte die Polizei Rechtssicherheit beim Einschreiten, so der Polizeipräsident.

Die Polizei Wien hatte schon nach der Demonstration am Nationalfeiertag auf ihren rechtlichen Standpunkt verwiesen, dass eine mögliche Untersagung der Polizei im Vorfeld sehr schwierig wäre. Grund ist ein Gerichtsentscheid des Verwaltungsgerichts, wonach die Untersagung einer Kundgebung gegen die Coronamaßnahmen rechtswidrig gewesen sei. Ohnehin, so die Polizei, sei für eine Auflösung aus epidemiologischen Gründen das Magistrat der Stadt Wien als Gesundheitsbehörde zuständig.

Aussprache im Ministerium

Der Meinung der Polizei schließt sich die Magistratsdirektion der Stadt Wien nicht an: In einem Statement hieß es gestern, Mittwoch, dass aus Sicht der Stadt Wien es weder vor noch bei laufenden Demos Sinne mache, eine epidemiologische Einschätzung abzugeben. "Vor einer Demo macht es deshalb keinen Sinn, weil wir nicht schon vorab wissen, ob sich die DemonstrantInnen an die 1-Meter-Abstandregel und/oder MNS halten".

Das Gesundheitsministerium hatte die betroffenen Behörden zu einer Aussprache "über eine klare, einvernehmliche Rechtsauslegung" geladen. Eine Auflösung bei Verstößen habe zwar grundsätzlich durch die Polizei zu erfolgen, aber nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde, hieß es im Voraus aus dem Ressort.

Für die MA 15 würde dieser Passus der Rücksprache, der in Paragraf 10 Abs. 13 Z 1 COVID-19- der Maßnahmenverordnung geregelt ist, jedoch "eigentlich keinen Sinn" machen, hieß es aus der Magistratsdirektion der Stadt Wien. Darauf habe man bereits bei einem Gespräch im Sommer hingewiesen. Der Passus sei aber trotzdem kurzfristig in die Verordnung aufgenommen worden - ohne Begutachtungsfrist und daher ohne Möglichkeit, die Bedenken nochmals anzuführen, hieß es in einem Statement.

MA15: Polizei muss einschreiten

Die Magistratsdirektion stellt klar: Wird der Abstand nicht gehalten und oder sich der MNS-Pflicht widersetzt, ergibt sich ein Gesundheitsrisiko, das klar gesetzlich festgelegt und geregelt ist. Diese gesetzliche Regelung gilt für alle, auch für die Polizei und auch ohne Empfehlung der Gesundheitsbehörde. Also wenn die Polizei feststellt, dass die gesetzliche Vorgabe massiv unterlaufen wird, muss sie einschreiten - dazu braucht es keine Gesundheitsbehörde und auch keine Empfehlung.

Die Stadt Wien empfiehlt dem Gesundheitsministerium jedenfalls die Zwischenschleife an Konsultation zu bereinigen, sprich Abs. 13 von § 10 der aktuellen Covid-19-Maßnahmen-VO zu streichen, "denn gelindere Mittel, die den gesetzmäßigen Zustand - also Maske oder Abstand - bewirken, sind in einer solchen Situation schlicht nicht vorstellbar."

(red./APA)

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