Coronavirus

Garagenparty-Verbot: Kontrollen am Wochenende in ganz Oberösterreich

Vierkanthof und Bäume in Niederösterreich
Vierkanthof und Bäume in Niederösterreich (c) imago images / Volker Preu�er (Volker Preusser via www.imago-images.de)
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Ab Freitag sind Feiern in Stadeln, Scheunen und Garagen in Oberösterreich verboten. Behörden kündigen flächendeckende Kontrollen - und Strafen - an. Experten sind sich über die Rechtslage nicht ganz einig.

Ab Freitag sind private Garagenpartys in Oberösterreich verboten. Diese Maßnahme gegen die stark steigende Zahl von Corona-Infektionen ist am Donnerstag in Oberösterreich erlassen worden. Vorerst werde es Freitag, Samstag und Sonntag flächendeckende Kontrollen geben, informierte die Landespolizeidirektion. So werden ein Vertreter der zuständigen Gesundheitsbehörde und Polizisten in jedem Bezirk gemeinsam ausrücken.

Landeshauptmann Thoma Stelzer (ÖVP) hat die entsprechende Verschärfung der oberösterreichischen Covid-19-Maßnahmenverordnung erlassen, wonach ab sofort auch "Veranstaltungen in Anlagen oder Anlagenteilen, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie beispielsweise Garagen, Carports, Werkstätten, Scheunen und Ställe sowie für Vereinslokale" für mehr als sechs Personen untersagt sind. "Die Situation spitzt sich zu, insofern ist es notwendig, die Bevölkerung weiter zu sensibilisieren", meinte Landespolizeidirektor Andreas Pilsl. Er findet es "nur fair", die flächendeckenden Kontrollen anzukündigen.

500 Euro Strafe pro Person

Grundsätzlich sei jetzt nicht die Zeit für Stadlfeste oder Halloweenpartys, schloss sich der Landespolizeidirektor der Argumentation von Stelzer an. Dieser hatte am Mittwoch in einer Videobotschaft rechtliche Schritte gegen derartige Privatfeiern angekündigt. Dort wo es notwendig sei, würden die Gesundheitsbehörden auch strafen, stellte Pilsl klar. Es drohen 500 Euro pro teilnehmender Person. Die Polizei alleine dürfte bei einem Verstoß gegen eine Maßnahmenverordnung lediglich Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten. Daher gehe am kommenden Wochenende gleich ein Behördenvertreter mit, hieß es seitens der Polizei.

Zur Kontrolle, ob etwa in der Gartenhütte hinter dem Haus eine größere Feier stattfindet, darf die Behörde auch den privaten Grund betreten, informierte der Krisenstab. Und sollte zum Beispiel eine Person trotz Aufforderung ein Garagentor nicht aufmachen, wären "laut bundesgesetzlicher Grundlagen Zwangsmaßnahmen theoretisch möglich, aber wir gehen davon aus, dass im Sinne der Vernunft hier die Menschen adäquat reagieren und öffnen werden", hieß es weiters vom Krisenstab.

Verordnung verfassungswidrig?

Von Experten wird die Verordnung in Oberösterreich, die laut Sozialministerium auf dem Epidemiegesetz fußt, kritisch gesehen.

Der Wiener Rechtsanwalt Horn erklärte, für diese Corona-Bestimmungen bestehe keine Rechtsgrundlage. Konkret geht es laut Horn um §15 des Epidemiegesetzes, aber auch diese Bestimmung sei keine geeignete gesetzliche Grundlage. Sie ist auf Veranstaltungen ausgerichtet, die "ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen", wie es im Gesetz heißt. Für Horn sind mit dieser Formulierung Veranstaltungen (bzw. Feste) in kleinerem Rahmen in den genannten Örtlichkeiten nicht umfasst. Lediglich größere Feiern könnten unter Bezugnahme auf das Epidemigesetz untersagt werden.

Und Horn übte neuerlich grundsätzlich Kritik an der Qualität der Verordnungen: Denn aus der COVID-19-Maßnahmenverordnung, auf die sich die Landes-Verordnungen beziehen, gehe ohne weiteres nicht klar hervor, ob sich die in §10 der Verordnung geregelten Veranstaltungs-Bestimmung konkret auf das Epidemiegesetz oder doch auf das Maßnahmengesetz stützt. Für Kleingruppen mache dies aber ohnedies keinen Unterschied, denn für deren Verbot besteht derzeit im Maßnahmengesetz ebenso keine Rechtsgrundlage.

Horn sieht das Problem aber nicht nur beim Verbot von Partys in den genannten privaten Räumlichkeiten, sondern generell bei den Einschränkungen von Treffen und kleinen Events. "Zehn Personen oder zwölf Personen oder sechs Personen sind ganz sicher keine größere Menschenmenge", sagte Horn bereits vergangene Woche zu diesem Bereich der jüngsten Corona-Maßnahmen. "Wenn es eine epidemiologische Notwendigkeit zu einem derartigen Verbot gibt, dann wäre dies zu begründen und gleichzeitig eine geeignete, verhältnismäßige und verfassungskonforme rechtliche Grundlage zu schaffen", sagte Horn.

Wie ist „privater Wohnraum“ definiert?

Ähnlicher Ansicht ist der Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk. Im "Standard" (Donnerstag-Ausgabe) sagte er, dass der Terminus "privater Wohnraum" in der Bundesverordnung nicht näher definiert sei. Allerdings wird dort auf die Erläuterungen verwiesen - und dort werde Wohnraum "in weitem Sinn definiert", erklärt Funk. Neben Häusern und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern seien auch Nebenräume wie Garagen, Kellerabteile und Gartenhäuschen erfasst.

"Aus meiner Sicht ist es nicht zulässig, das weiter einzuschränken und auch in Garagen Feste zu regeln. Andernfalls riskiert man, dass eine Bekämpfung der Regelung vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgreich ist", so Funk. In bäuerlichen Vierkanthöfen, wie sie in Oberösterreich üblich sind, könnten sogar Ställe und Scheunen, wenn sie im baulichen Verbund sind, als Privaträume vor Kontrollen geschützt sein. Bei einem klassischen Heustadl auf einem Feld dürfte eine strengere Feierregel dagegen zulässig sein, so der Experte.

Andreas Janko, Professor für Staatsrecht an der Johannes Keppler Universität in Linz, sieht das Verbot von Garagenpartys durch den Paragraf 15 des Epidemiegesetzes hingegen sehr wohl gedeckt. "Im Gegensatz zum COVID-Maßnahmengesetz ist dort nämlich ein ausdrückliches Verbot für Regelungen für den privaten Wohnbereich nicht enthalten", sagte er im Ö1-"Abendjournal" am Mittwoch. Und es bleibe ja der Wohnbereich im engeren Sinn ausgeklammert - "es geht ja nur um das Umfeld des privaten Wohnbereiches wie Garagen, Stadel, Zelt im Garten und ähnliches".

(APA)

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