Lockdown

Corona-Maßnahmen: Was ab Dienstag gilt

geschlossenes Cafe Prueckl
geschlossenes Cafe PruecklDie Presse/Clemens Fabry
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Nächtliche Ausgangsbeschränkungen, Schließungen, Verbote: Der zweite Lockdown im Überblick.

Ab Dienstag 0 Uhr befindet sich Österreich erneut im „Lockdown“. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick.

Ausgangsbeschränkungen gelten zwischen 20 und 6 Uhr. Der „eigene private Wohnbereich“ darf nur verlassen werden zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum; für die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen sowie die Erfüllung familiärer Rechte und Pflichten; um die  notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu decken; um sich im Freien körperlich und psychisch zu erholen.

Im öffentlichen Raum muss grundsätzlich zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand gehalten werden. Beim Aufenthalt in geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Der Mindestabstand darf in Gruppen von maximal sechs Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten (zuzüglich maximal sechs minderjährige Kinder) unterschritten werden.

Lokale müssen schließen; ausgenommen sind Kantinen sowie die Gastronomie in Hotels für deren Gäste. Abholen von Speisen ist zwischen 6 und 20 Uhr möglich, Lieferung rund um die Uhr.

Ebenfalls geschlossen werden Freizeit- und Kultureinrichtungen wie etwa Kinos, Theater, Museen, Schwimmbäder, Indoorspielplätze. Geöffnet bleiben dürfen lediglich Parks und Bibliotheken.

Hotels dürfen keine Touristen beherbergen, sondern nur Dienstreisende oder Menschen, die ihren dringenden Wohnbedarf decken. Menschen, die zum Inkrafttreten der Bestimmungen bereits beherbergt werden, dürfen für die vereinbarte Dauer bleiben.

Geschäfte bleiben offen; pro Kunde müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als zehn Quadratmeter, darf nur ein Kunde hinein. Auch Betriebe mit „körpernahen“ Dienstleistungen wie Friseur oder Kosmetiksalon sind nicht vom Lockdown betroffen.

Kontaktsportarten werden untersagt, Indoor-Sportstätten geschlossen – ausgenommen sind jeweils Profisportler. Individual- und Freizeitsport im Freien ist erlaubt, wenn es dabei nicht zu Körperkontakt kommt. Skifahren auf präparierten Pisten ist nicht möglich, da Seilbahnen und andere Aufstiegshilfen nur von Spitzensportlern benützt werden dürfen.

Veranstaltungen werden untersagt - ausgenommen sind Demonstrationen, Begräbnisse mit maximal 50 Teilnehmern, berufliche und religiöse Zusammenkünfte.

Der unmittelbare private Wohnbereich wird nicht geregelt, verboten sind aber Feiern in Garagen, Gärten und Scheunen.

Kindergärten; Volksschulen und Unterstufen bleiben offen. Oberstufenschüler, Fachhochschüler und Studierende werden jedoch auf Distance Learning umgestellt.

Besuche in Kuranstalten und Alters- und Pflegeheimen werden limitiert: Bis inklusive 17. November sind Besuche nur mehr alle zwei Tage erlaubt, wobei pro Tag maximal ein Besucher zugelassen wird. Insgesamt können in den kommenden zwei Wochen maximal zwei verschiedene Besucher empfangen werden. Besucher müssen entweder ein negatives Testergebnis vorweisen oder adäquaten Atemschutz tragen. Mitarbeiter in den jeweiligen Einrichtungen müssen - abhängig von der Verfügbarkeit - jede Woche ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis vorlegen. Alternativ kann durchgehend während der Berufsausübung eine FFP2-Maske getragen werden.

In Krankenhäusern gelten für das Personal die gleichen Regeln wie in den Heimen. Besucher müssen hingegen nur die üblichen Abstands-und Masken-Regeln einhalten. Angeregt wird, "durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist".

Am Arbeitsplatz ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Wo möglich, soll wieder auf Homeoffice umgestellt werden.

Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Ausgenommen sind Transporte von Kindergartenkindern oder Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen erforderlich ist.

Geltungsdauer: Die Ausgangsbeschränkungen gelten vorerst bis inklusive 12. November, die sonstigen Maßnahmen bis 30. November.

Die Verordnung
Die VerordnungQuelle: Sozialministerium

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