Ein Urteil zeigt erstmals, dass der Lockdown im Frühjahr Unternehmer dazu berechtigen konnte, ihrem Vermieter kein Geld zu überweisen. Denn der Friseur habe die Räume nicht für sein Geschäftsfeld nutzen können.
Wien. Während neue Restriktionen wegen des Coronavirus vor der Tür stehen, sind die Gerichte mit der Aufarbeitung des Lockdowns aus dem Frühjahr beschäftigt. Und in dem Zusammenhang gibt es nun ein bemerkenswertes Urteil. Es hält fest, dass ein Unternehmer wegen der Zwangsschließung seines Betriebs berechtigt war, die Zahlung der Miete für April zu verweigern.
Alles steigt und fällt mit der Interpretation des § 1104 ABGB. Darin heißt es: „Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Misswachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.“ Doch die Geschäftsräume seien gar nicht wegen einer Seuche unbrauchbar geworden, argumentierte der Vermieter. Vielmehr sei der Friseur von der Entscheidung des Staats, Geschäfte zu sperren, getroffen worden. Hoheitliche Maßnahmen würden aber unter das allgemeines Lebensrisiko eines Unternehmers fallen.