Gastbeitrag

Cloud als abgabepflichtige Festplatte?

Mit Cloud-Computing zu speichern erfüllt die gleiche Funktion wie das Ablegen auf der Festplatte.
Mit Cloud-Computing zu speichern erfüllt die gleiche Funktion wie das Ablegen auf der Festplatte.
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Statt auf eigenen Speichermedien werden Filme und Musik verstärkt auf Servern im Ausland abgelegt. Das OLG Wien fragt nun den EuGH: Ist dafür die Speichermedienvergütung fällig?

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Wien. Die Geschichte der österreichischen Speichermedienvergütung, auch Festplattenabgabe genannt, ist um ein Kapitel reicher. Urhebern gebührt (nach § 42b UrhG) eine bestimmte tarifmäßige Vergütung, wenn von einem durch Rundfunk gesendeten, der Öffentlichkeit (online) zur Verfügung gestellten oder auf Speichermedium festgehaltenen Werk seiner Art nach zu erwarten ist, dass es durch Festhalten auf einem Speichermedium zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird. Zahlungspflichtig sind grundsätzlich diejenigen Unternehmen, welche die Speichermedien als erste gewerbsmäßig in Verkehr bringen.

„Genug Platz“ für Dateien

In einem beim Oberlandesgericht (OLG) Wien anhängigen Fall (33 R 50/20w) geht es um die grundsätzliche Frage, ob die Vergütung auch für Speichermedien in ausländischen Cloud-Servern fällig wird, wenn sich deren Angebote an österreichische Kunden richten. Legistisch genauer gefragt: Umfasst der gesetzliche Begriff des „Inverkehrbringens“ nicht nur den physischen Verkauf von Speichermedien wie etwa Festplatten, sondern auch das Anbieten von Cloud-Speicher in Österreich?

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