Glatteis

Achtung, Rutschgefahr!

Winterdienst - für Stadt und Hauseigentümer.
Winterdienst - für Stadt und Hauseigentümer.(c) imago images/Eibner (Fleig / Eibner-Pressefoto via www.imago-images.de)
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Gefrierender Regen sorgte Mittwochfrüh für eine unerwünschte Rutschpartie auf den Gehsteigen Wiens. In den Unfallambulanzen herrschte am Vormittag Hochbetrieb. Über die Pflichten der Hauseigentümer im Winter.

Angesichts von gefrierendem Regen hieß es im Februar 2021 "akute Glatteisgefahr" für ganz Wien. in den Unfallambulanzen der Wiener Spitäler herrschte am Vormittag Hochbetrieb. Die Stadt Wien hob - erstmals seit 2015 - das Salzstreuverbot bis vorerst 10 Uhr auf, teilte die Magistratsabteilung 48 mit. Vor allem Hauseigentümer stehen im Herbst und Winter vor ganz besonderen Herausforderungen: Sie müssen dafür sorgen, dass nasses Laub, ganz besonders aber Schnee und Eis von den Gehwegen und Gehsteigen entfernt werden, um deren gefahrloses Begehen zu ermöglichen. „Eigentümer von Liegenschaften haben die Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die entlang ihres Grundstücks verlaufen, in der Zeit von sechs bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern. Bei Schnee und Glatteis sind die Flächen außerdem zu bestreuen“, erklärt der Wiener Rechtsanwalt Herbert Rainer.

Auch Innenhofwege beachten

Konkret müssen zwei Drittel des Gehsteigs geräumt und gestreut werden, der Rest dient zur Schneeablage, Gehsteige mit weniger als 1,5 Metern Breite müssen vollständig geräumt werden, präzisiert Michael Hackl, Bereichsleiter Winterservice und Haustechnik beim Hausbetreuungsunternehmen Attensam. Befindet sich kein Gehsteig vor dem Haus, muss der Straßenrand oder eine Grünfläche in der Breite von einem Meter entlang der Häuserfront geräumt und gestreut werden. „Das gilt im übrigen auch für die Wege zu den Müllkübeln im Hof, die Verbindungswege zwischen den Stiegen oder von der Gartentür bis zur Haustür“, weiß Udo Weinberger, Geschäftsführer des gleichnamigen Immobilienunternehmens. Diese würden zwar nicht der Straßenverkehrsordnung unterliegen, dafür treffe den Eigentümer die Wegehalterhaftung aus dem ABGB.

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