Corona-Maßnahmen

Ausgangs­beschrän­kungen auch tagsüber: Was in der Verordnung steht

Die Presse/Clemens Fabry
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Nicht nur Schulen und Handel werden geschlossen. Man soll das Haus bis 6. Dezember wieder nur aus bestimmten Gründen verlassen dürfen. Das besagt der Entwurf, der an Opposition und Länder geschickt wurde.

Es wird, grob gesagt, ein Lockdown wie im März werden - auch untertags kommen wieder Ausgangsbeschränkungen. Allerdings sind die Ausnahmen etwas großzügiger formuliert. Der Verordnungsentwurf, der an die Opposition und die Bundesländer geschickt wurde (und der „Presse“ vorliegt), enthält Ausgangsbeschränkung an erster Stelle. Demnach ist das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Gründen zulässig.

Hilfe und Betreuung ist ebenso erlaubt wie die „Erfüllung familiärer Pflichten". Außerdem natürlich die Deckung der Grundbedürfnisse und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen. Auch religiöse Gründe (Friedhofsbesuche etwa) sind umfasst und die Tier-Versorgung wird explizit erwähnt.

>> Offiziell bekannt gegeben wurden die Inhalte des Erlasses am Samstag in einer Pressekonferenz von Kanzler und Vizekanzler, Gesundheits- und Innenminister. Mehr dazu hier: Die neuen Regeln: Was ab Dienstag gilt

„Wichtige Bezugspersonen" darf man treffen

Klarer definiert als beim ersten Lockdown wird, mit wem man sich künftig treffen darf - und zwar unter dem Punkt "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens". Dazu zählen der "Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird".

Weiterhin raus darf man auch zur Ausübung von beruflichen Zwecken sowie zu Ausbildungen, "sofern dies erforderlich ist". Auch der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung ist wie schon im Frühjahr möglich (die Regierung nannte in der Vergangenheit etwa Sport oder Spaziergänge als Beispiele). Klargestellt wird auch, dass man für unaufschiebbare Behörden- oder Gerichtsgänge den Wohnbereich verlassen darf, ebenso zur Teilnahme an Wahlen.

Im Bereich der Alten- Pflege- und Behindertenheime gibt es ein Betretungsverbot mit einer Reihe von Ausnahmen, etwa „Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen“.

Wie schon bekannt war, muss auch der Handel schließen, Ausnahme bildet die Deckung des täglichen Bedarfs, also z.B.: Lebensmittelgeschäfte, Drogerien oder Apotheken bleiben geöffnet. Auch der Agrar- und Tierfutterhandel, Tankstellen, Banken, die Post, Trafiken, Abfallentsorger und Fahrrad- und Kfz-Werkstätten. Die Öffnungszeiten bleiben auf 6 bis 19 Uhr limitiert.

Schule nicht erwähnt

Nicht enthalten ist in diesem Entwurf der Schulbereich, der vom Bildungsministerium mit einer eigenen Verordnung geregelt wird. Fix ist, dass alle Schulen ebenfalls bis inklusive 6. Dezember auf Fernunterricht umstellen und es nur für den Notfall eine Betreuung (und keinen Unterricht) vorort geben wird. Auch in Kindergärten soll es weiterhin Betreuung geben. Mehr dazu in: Wie es in Schulen und Kindergärten weitergeht.

Im Veranstaltungsbereich darf weiter an religiösen Zusammenkünften teilgenommen werden. Die katholische Kirche verzichtet aber freiwillig während des Lockdowns auf Gottesdienste. Begräbnisse sind auf 50 Personen limitiert. Im künstlerischen Bereich sind weiter Proben erlaubt.

Der Lockdown braucht erneut die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Die Ausgangsregeln und die Bestimmungen für den Veranstaltungsbereich müssen dort nach zehn Tagen auch wieder bestätigt werden, daher sollen sie vorerst nur bis 26. November gelten.

Besuche in Spitälern drastisch reduziert

Der Verordnungsentwurf für den erweiterten "Lockdown" bringt auch Einschränkungen in Krankenanstalten und Altenheimen. In Spitälern gab es zuletzt keine zahlenmäßigen Beschränkungen für Besuche. Nunmehr ist nur mehr ein Besuch pro Woche und Patient möglich - und das auch nur, wenn der Erkrankte oder Verletzte mehr als sieben Tage aufgenommen wird.

Ausnahmen gibt es für Schwangere. Sie dürfen bei Untersuchungen von einer Person begleitet werden. Das gilt auch für die Geburt und den Besuch danach. Ebenfalls andere Regeln vorgesehen sind für Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen. Mitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Antigen- oder molekularbiologischen Test absolvieren.

(rovi/APA)

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