Gastkommentar

Entschädigungen: Zickzack mit offenem Ende

Für die bevorstehenden Schließungen sind Abfederungen in unterschiedlicher Stärke vorgesehen.
Für die bevorstehenden Schließungen sind Abfederungen in unterschiedlicher Stärke vorgesehen. APA/BARBARA GINDL
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Die obersten Verwaltungsorgane scheinen die Lektionen aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs noch nicht so ganz gelernt zu haben. Eine (verfassungs-)rechtliche Posse in vorerst drei Akten.

1. Akt, Jänner 2020. Anfang 2020 wusste man auch in Österreich bereits von der Viruskrankheit „Sars-CoV-2“, die wir bislang alle ganz gut als Coronavirus mit zahlreichen Einschränkungen unseres Alltages kennengelernt haben. Auf Bundesebene wurde Sars-CoV-2 im Jänner 2020 durch Verordnung (BGBl II 15/2020) den meldepflichtigen Erkrankungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpG) gleichgestellt. Für (damals potenziell) Betroffene so weit, so gut, war damit doch klargestellt, dass im Falle allfälliger behördlicher Maßnahmen wie – in der Zwischenzeit auch gut bekannt – Betriebsschließungen, Beschränkungen zahlreicher Art oder Lockdowns daher grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung nach dem System des EpG zustehen würde.

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Eine Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 EpG gebührt nämlich nicht nur behördlich abgesonderten Personen und deren Dienstgebern, sondern vor allem auch in ihrem Betrieb beschränkten oder gesperrten Unternehmern oder allen, die in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind. Das sollte halbwegs Rechts- und Planungssicherheit geben.

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