Gastbeitrag

Geheime Aufnahmen im Streit: Datenschutz verletzt

Die Ehegattin sah sich im Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs 1 DSG verletzt (Symbolbild).
Die Ehegattin sah sich im Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs 1 DSG verletzt (Symbolbild).imago images/PhotoAlto
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Scheidungskrieg: Die Datenschutzbehörde stellt erstmals einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung nach DSGVO fest – ein Gastbeitrag.

Wien. Es häufen sich Fälle, in denen Scheidungswillige heimlich Audio- und Videoaufnahmen ihrer Ehepartner in kompromittierenden Situationen anfertigen. Die Strategie dahinter ist klar: In einem Scheidungsverfahren soll das Gericht vom Verschulden des Ehepartners am Scheitern der Ehe überzeugt werden. Gelingt dies, muss diesem allenfalls auch kein Unterhalt gezahlt werden. Gerichte können auch widerrechtlich erlangte Beweise verwenden. Ein gesetzliches Verbot, diese zu verwerten, gibt es in Österreich grundsätzlich nicht.

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Im vorliegenden Fall fertigte der Ehegatte, Arzt in höherer Position, heimlich Audioaufnahmen seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Frau an. Ob dies datenschutzrechtlich zulässig ist, war bis vor Kurzem nicht entschieden.

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