Disziplinarstrafe

Anwalt darf in der Kirche nicht fluchen

Rechtsanwälte haben sich auch beim privaten Kirchgang zu benehmen.
Rechtsanwälte haben sich auch beim privaten Kirchgang zu benehmen.Die Presse / Clemens Fabry
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Der Oberste Gerichtshof verurteilt den Juristen, weil er eine Angehörige „Arschgesicht“ nannte.

Wien. „Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.“ So steht es in der Rechtsanwaltsordnung. Mit dieser Bestimmung nicht vereinbar ist es, wenn ein Anwalt eine andere Person als „Arschgesicht“ tituliert. Noch dazu in der Kirche, wie ein aktueller Fall zeigt.

Insgesamt drei Mal soll der Jurist in den vergangenen Jahren eine Frau beschimpft haben. Zeugen bestätigten, dass dabei die Worte „Arschgesicht“ und „Arschgesichter“ fielen. Einmal fand die solcherart ausgedrückte Beflegelung sogar zu Allerheiligen in der Kirche statt. So ein Verhalten sei standeswidrig, befand der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer. Als Buße möge der Jurist 3000 Euro Strafe zahlen, meinte das Gremium.

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