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Was ändert sich bei der Sonder­betreuungszeit?

Mit dem Rechtsanspruch auf Betreuungszeit gibt es auch vollen Kostenersatz für die Arbeitgeber. Aber was gilt in anderen Fällen – gerade auch während des Lockdowns?

Wien. Seit Dienstag ist wieder Lockdown in Schulen und Kindergärten, gleichzeitig herrscht Verwirrung über die Neuregelung der Sonderbetreuungszeit, die auf der Agenda des Nationalrats steht. Sie soll einen Rechtsanspruch für Eltern mit Betreuungspflichten und vollen Kostenersatz für Unternehmen bringen, die ihren Mitarbeitern deshalb freigeben müssen. Aber wann besteht dieser Rechtsanspruch, und was gilt in anderen Fällen? Hier ein Überblick über die Eckpunkte der Neuregelung, soweit bis jetzt bekannt.

Was ändert sich an der Regelung für die Sonderbetreuungszeit?

Sonderbetreuungszeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, die ein Kind unter 14 Jahren daheim betreuen müssen, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Betreuungseinrichtung ganz oder teilweise (z. B. die jeweilige Klasse oder Gruppe) geschlossen ist. Oder – und das ist neu – wenn die Betreuung zu Hause deshalb notwendig wird, weil ein unter 14-jähriges Kind behördlich unter Quarantäne gestellt wurde.

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