Sozialausschuss

Corona-Risiko: Schwangere in Berufen mit Körperkontakt werden freigestellt

Von der Neuregelung betroffen sind unter anderem Kindergärtnerinnen
Von der Neuregelung betroffen sind unter anderem Kindergärtnerinnen (c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Schwangere in Berufen wie Kindergärtnerin oder Friseurin erhalten ab Mitte Dezember ein Recht auf Freistellung. Arbeitgebern wird das fortbezahlte Entgelt ersetzt.

Weil Schwangere nach neuesten Erkenntnissen zur Corona-Risikogruppe zählen, werden sie verstärkt geschützt. Arbeiten sie in Berufen mit Körperkontakt - also als Kindergärtnerin, Physiotherapeutin, Friseurin, Stylistin, Kosmetikerin, Piercerin oder Masseurin - werden sie ab Mitte Dezember ein Recht auf Freistellung haben. Arbeitgebern wird das fortbezahlte Entgelt ersetzt. Ein Antrag vön ÖVP und Grünen dazu wird heute, Donnerstag, im Sozialausschuss beschlossen.

In der fortgeschrittenen Schwangerschaft - nicht in den ersten drei Monaten - besteht nach neuen medizinischen Erkenntnissen der ÖGGG (Österreichischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe) eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Infektion. Deshalb will Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) Schwangere und ihre Ungeborenen mit dem Anspruch auf Freistellung schützen, wo ein Mindestabstand nicht möglich ist.

Kosten rund 10 Millionen Euro pro Monat

Betroffen sind nach Schätzung des Arbeitsministeriums rund 4500 Schwangere in körpernahen Berufen. Man rechnet mit rund 10 Millionen Euro pro Monat für den Entgelt-Kostenersatz. Von dem Antrag nicht umfasst sind Selbstständige - mit dem für ihren Mutterschutz zuständigen Sozialministerium würden aber bereits Gespräche geführt, hieß es in einem Statement Aschbachers. Umfasst sind aber alle Arbeiterinnen und Angestellten, Bundesbedienstete, Landarbeiterinnen und Freie Dienstnehmerinnen.

Für sie wird ab Mitte Dezember - die Regelung tritt nach dem Beschluss im Nationalrat (10./11. Dezember) und Bundesrat (16./17. Dezember) in Kraft - zunächst geprüft, ob andere Schutzmaßnahmen getroffen werden können oder Homeoffice möglich ist. Wenn nicht, ist die Freistellung möglich. Die Maßnahme ist, wie alle Covid-Regelungen, vorläufig bis März 2021 befristet. Danach wird die Lage evaluiert.

(APA)

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