Haftung

Rennfahrer dürfen auf StVO pfeifen

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Symbolbild.(c) APA/AFP/LUCA BETTINI
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Radler aufs Gesetz hinzuweisen schützt Veranstalter nicht vor seiner Pflicht.

Wien. Der Radler hätte so nicht fahren dürfen, denn damit habe er die Straßenverkehrsordnung (StVO) gebrochen. Mit dieser Argumentation versuchte sich der Veranstalter eines Rennens von der Haftung zu befreien, nachdem er wegen Verletzung von Sicherungspflichten geklagt worden war. Dass Radrennfahrer sich an die StVO halten sollen, erschien aber dem Obersten Gerichtshof (OGH) zu abwegig. Doch worum ging es genau?

Bei einem Rennen der „Bundesliga“ des Radsportverbands war ein Unglück geschehen. Ein Pkw-Fahrer war in die Strecke eingebogen, ohne von der Veranstaltung zu wissen. Ein Hinweisschild oder ein Posten zur Absicherung waren an der Stelle nicht aufgestellt worden. Das Auto stieß in weiterer Folge mit einem Radler zusammen, der gerade mit etwa 55 km/h die Kurve schnitt. Der verletzte Radfahrer klagte nun unter anderem den Verein, der das Rennen veranstaltet hatte.

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