Hochschulen

Neues Unigesetz: Künftig nur noch zwei Prüfungstermine pro Semester

Die Novelle des Universitätsgesetz bringt nicht nur Änderungen bei der Mindeststudienleistung und der Rektorenbestellung. Auch das gesetzlich vorgeschriebene Angebot der Prüfungstermine wird reduziert.

Die am Dienstag in Begutachtung geschickte Novelle des Universitätsgesetzes (UG) [premium] sieht zahlreiche Änderungen vor, darunter auch Neuerungen zu den Prüfungsterminen. Diese können künftig nur noch zweimal (statt bisher dreimal) pro Semester angeboten werden.

Derzeit sind diese „jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen“, heißt es in der aktuellen UG-Fassung. Die Novelle sieht jedoch vor, dass Prüfungen ab dem Studienjahr 2021/22 nur mehr „jedenfalls zwei Mal in jedem Semester“ angeboten werden müssen.

Kürzere Fristen und Änderungen bei Beurlaubung

Verschärfungen bei den Inskriptionsfristen kommen ebenfalls: Bisher gab es nach Ablauf der allgemeinen Zulassungsfristen eine Nachfrist bis 30. November (Wintersemester) bzw. 30. April (Sommersemester). Bis dahin konnte man sich in bestimmten Ausnahmefällen noch inskribieren lassen. Künftig werden sowohl die Ausnahmefälle eingeschränkt als auch die Frist selbst. Sie läuft nur mehr bis 31. Oktober (Wintersemester) bzw. 31. März (Sommersemester).

Bei Beurlaubungen von Studenten während des Studiums soll es sowohl Erleichterungen als auch Einschränkungen geben. Einerseits kann "bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes" wie etwa Krankheit oder Pflegeverpflichtung auch eine Beurlaubung während des Semesters beantragt werden (bisher nur bis Ende der Inskriptions-Nachfrist). Umgekehrt entfällt die bisherige grundsätzliche Möglichkeit für eine Beurlaubung bereits im ersten Semester, die bisher vor allem von Medizinstudenten nach positiver Absolvierung des Aufnahmetests für die Vollendung von Präsenz- oder Zivildienst genutzt wurde. Künftig ist eine solche Beurlaubung gleich zu Studienbeginn nur bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes möglich. Universitäten dürfen außerdem nicht mehr in ihrer Satzung neben den gesetzlichen noch zusätzliche Beurlaubungsgründe festlegen.

(APA)

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