Gastkommentar

Schulöffnung menschenrechtlich geboten?

Nur für Kinder im Pflichtschulalter gilt nun wieder der Regelbetrieb.
Nur für Kinder im Pflichtschulalter gilt nun wieder der Regelbetrieb.APA/HERBERT NEUBAUER
  • Drucken

Der Präsenzunterricht kehrt zurück. Für Schulschließungen besteht aus grundrechtlicher Sicht jedenfalls kein Freibrief: Dem Gesundheitsschutz steht eine Gefährdung des Kindeswohls gegenüber.

Diese Woche öffneten die Pflichtschulen wieder, der Unterricht in den Oberstufen erfolgt weiterhin durch „Home-Schooling“, „Distance-Learning“ oder „Unterricht in ortsungebundener Form“: nicht in der Schulgemeinschaft, sondern hinter dem Bildschirm. Nach rund zwei Monaten von März bis Mai 2020 waren die Schulen erneut temporär geschlossen, mit geringfügigen Ausnahmen für Betreuung und pädagogische Unterstützung im Bedarfsfall. Das wirft die Frage auf, ob Schulschließungen menschenrechtskonform sind.

Gastkommentare und Beiträge von externen Autoren müssen nicht der Meinung der Redaktion entsprechen.

Die dafür verwendeten Euphemismen klingen weich, haben aber harte Folgen für Familien: Lernprobleme und soziale Isolation der Kinder gehen einher mit überforderten Eltern und erhöhtem Konfliktpotenzial. Kinder und Eltern können sich aber auf die Grund- und Menschenrechte berufen. Diese stehen im Verfassungsrang und vermitteln gegenüber dem Staat durchsetzbare Rechte auf Achtung schutzwürdiger Privatinteressen. Kinder haben mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern ein eigens für sie konzipiertes Grundrecht.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.