Volksschulen

Was die Aufhebung des Kopftuchverbots bedeutet

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Das Verbot der religiösen Hauptbedeckung treffe einzig muslimische Kinder. Das sei gleichheitswidrig, sagt der VfGH. Inwiefern könnte die Politik nun noch das Kopftuch oder andere religiöse Symbole in Schulen verbieten?

Die frühere türkis-blaue Koalition hatte es verklausuliert ins Schulunterrichtsgesetz geschrieben und das Wort Kopftuch vermieden. Für den Verfassungsgerichtshof (VfGH) aber ist klar, was gemeint war. Präsident Christoph Grabenwarter sprach es gleich zu Beginn aus, als er am Freitagnachmittag das Erkenntnis verkündete: „Das sogenannte Kopftuchverbot an Volksschulen wird als verfassungswidrig aufgehoben.“
Gerade diese Fokussierung auf eine einzige Religion war der Hauptgrund, warum die Richter die Bestimmung mit sofortiger Wirkung kippten. Wenngleich sie im Gesetz nicht stand, war für die Höchstrichter aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich, dass es um ein Verbot des islamischen Kopftuchs ging. Die Höchstrichter erblickten deswegen eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in Verbindung mit den Grundrechten auf Gedanken- und Religionsfreiheit.

Damit gab der VfGH dem Antrag zweier muslimischer Kinder und ihrer Eltern recht. Sie hatten auch damit argumentiert, dass andere religiös geprägte Bekleidungsstücke wie die jüdische Kippa oder die Patka der Sikhs nicht verboten worden seien. Der Gesetzgeber hatte seine Regel hingegen mit „der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau“ argumentiert.

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