Urteil

Textilgeschäft muss wegen Lockdown keine Miete zahlen

Ein Schaufensterbummel war während des Lockdowns laut der Verordnung nur ausnahmsweise erlaubt, etwa in Verbindung mit Lebensmitteleinkäufen.
Ein Schaufensterbummel war während des Lockdowns laut der Verordnung nur ausnahmsweise erlaubt, etwa in Verbindung mit Lebensmitteleinkäufen.(c) Feature: APA/AFP/HOLLIE ADAMS
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Ein Wiener Bezirksgericht hat erstmals den kompletten Entfall des Mietzinses eines Einzelhandelsunternehmens während der ersten Zwangsschließungen im Frühjahr bestätigt.

Wien. Der zweite harte Lockdown ist zu Ende, die Streitigkeiten über die Schließungen eines Großteils der Geschäfte sind es nicht. Das Bezirksgericht Meidling hat jetzt das – soweit überblickbar – erste Urteil über das Schicksal der Miete eines Händlers gefällt, der sein Geschäft wegen der Coronamaßnahmen bis Ende April hatte geschlossen halten müssen: Der Mieter braucht demnach für die Zeit des Lockdowns keine Miete zu zahlen und auch keine Betriebskosten.

Filiale in Einkaufsstraße

Mietobjekt ist die Filiale einer Textilhandelskette in einer bekannten Wiener Einkaufsstraße. Während auch beim ersten Lockdown im Frühjahr Lebensmittelgeschäfte, Drogerien und Apotheken offenhalten durften, musste der restliche Einzelhandel in den Geschäftslokalen ab 16. März pausieren (so übrigens auch Dienstleister wie Friseure, zu denen es schon zuvor ein erstes Urteil gab – die „Presse“ berichtete). Die Handelskette zahlte deshalb die Miete für März nur unter Vorbehalt; die für April behielt sie gleich ganz. Auf diesen Monat konzentrierte sich das Verfahren: Die vermietende Gesellschaft klagte auf Zahlung des Mietzinses und auf Räumung.

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