Wahl in Mödling

Neos scheitern vor dem VfGH: Kein Stadtrat aus Deutschland

Der Verfassungsgerichtshof
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Der Verfassungsgerichtshof hat eine Wahlanfechtung abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Anfechtung der Stadtratswahl Ende Februar in Mödling abgewiesen. Die Neos hatten nach der Gemeinderatswahl vom 26. Jänner den Deutschen Andreas Stock als Stadtrat nominieren wollen, doch ist diese Position laut NÖ Gemeindeordnung Österreichern vorbehalten. In seinem am Mittwoch veröffentlichten Erkenntnis (W I 9/2020) billigte der VfGH jedoch den Ausschluss von Ausländern von der Wählbarkeit.

Das EU-Recht sieht zwar vor, dass alle Unionsbürger am Ort ihres Wohnsitzes auf lokaler Ebene wählen und gewählt werden dürfen. Das bezieht sich nach dem Erkenntnis des Höchstgerichts aber nur auf unmittelbare Wahlen durch das Gemeindevolk, nicht auf jene des Gemeindevorstands/der Stadträte durch den Gemeinderat. Für diesen Vorgang habe der Landesgesetzgeber zudem einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, sodass eine Ungleichbehandlung nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoße.

Dazu kommt nach den Aussagen des VfGH noch, dass die Funktion des Gemeindevorstands auch hoheitliche, teilweise über den Wirkungsbereich der Gemeinde hinausgehende Aufgaben umfasse. Das setze ein hohes Maß der Verbundenheit seiner Mitglieder mit dem Staat voraus. Die Neos hatten bei der Wahl 7,48 Prozent und drei Mandate erreicht. Den einen Stadtratsposten, der ihnen zustand, übernahm György Bikich.

Vorarlberg ist anders

Vergleichbare Regelungen gelten zumindest für die Bürgermeister in fast allen Bundesländern, nur nicht in Vorarlberg. In Wien würde das passive Wahlrecht für Ausländer daran scheitern, dass hier auch der Landtag/Landeshauptmann gewählt wird, erläutert Peter Bußjäger, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Innsbruck.

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