Auskunftsanspruch

Erbin muss frühere Geschenke teilen

Pflichtteilsberechtigte haben ein Recht zu erfahren, ob und wie weit Verfügungen zu Lebzeiten des Verstorbenen die Hinterlassenschaft verringert haben. Der Oberste Gerichtshof stärkt sie dabei.

Wien. Es ist wohl kein Einzelfall, dass Geschwister miteinander streiten, wenn sie erben – schon gar dann, wenn die verstorbene Person sie ungleich bedacht hat. So war es auch im Fall zweier Schwestern, deren Mutter die eine im Testament als Erbin eingesetzt und die andere auf den Pflichtteil beschränkt hatte. Der Streit entzündete sich an der Frage, was die Testamentserbin schon zu Lebzeiten der Mutter alles geschenkt bekommen hatte, sodass der Nachlass zum Nachteil der Pflichtteilsberechtigten verkleinert war.

Der Pflichtteil ist das Mindeste, was Kinder und Ehegatten von Verstorbenen bekommen sollen, und kann nur in engen Grenzen entzogen (Enterbung) oder verringert werden (fehlende Nähe über längere Zeit). Er beträgt die Hälfte dessen, was Angehörige bei gesetzlicher Erbfolge – also ohne Testament – erben würden. Zwei Töchter würden gesetzlich jeweils die Hälfte bekommen; der Pflichtteil ist daher ein Viertel.

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