Sonderbetreuungszeit

Freie Zeit fürs Home-Schooling

Sonderbetreuungszeit für Home-Schooling
Sonderbetreuungszeit für Home-Schooling(c) imago images/Fotostand (Fotostand / K. Schmitt via www.imago-images.de)
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Neue Regelung gilt rückwirkend seit November.

Wien. Home-Schooling und Job lassen sich oft zeitlich kaum vereinbaren. Eine im Dezember verlautbarte Neuregelung ermöglicht es Eltern nun, auch dafür Sonderbetreuungszeit zu nehmen – und zwar unabhängig davon, ob in der Schule eine Notbetreuungsmöglichkeit angeboten wird oder nicht. Der Arbeitgeber bekommt dann die Lohnkosten vom Staat ersetzt.

Ursprünglich war die Sonderbetreuungszeit nur für Fälle gedacht, in denen es keine Alternative zur Kinderbetreuung daheim gab. In solchen Fällen haben Eltern jetzt einen Rechtsanspruch auf Freistellung. Konkret gilt das, wenn ein Kind unter 14 Jahren zu Hause bleiben muss, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe gänzlich geschlossen sind oder weil das Kind unter Quarantäne gestellt wurde. Besteht während eines Lockdowns kein Anspruch auf Freistellung, können Eltern trotzdem mit dem Arbeitgeber Sonderbetreuungszeit auf freiwilliger Basis vereinbaren.

Zeitlich begrenzt ist das jeweils mit insgesamt vier Wochen, und zwar rückwirkend ab 1. November 2020 bis zum Ende des Schuljahres am 9. Juli. Die Lohnkosten werden dem Arbeitgeber zu 100 Prozent ersetzt, allerdings gedeckelt mit der monatlichen ASVG-Höchstbemessungsgrundlage. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.01.2021)

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