Flucht nach erfolglosem Asylantrag, aber vor Schubhaft rechtfertigt kein Einsperren länger als sechs Monate. Der Lockdown verhinderte die Rückführung.
Wien. Darf das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaft gegen abzuschiebende Ausländer über ein halbes Jahr hinaus verlängern, wenn die Rückführung am Ausfall von Flugverbindungen scheitert? Mit dieser Frage hatte sich der Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zu beschäftigen, als es galt, eine erneute Fortsetzung der Schubhaft zu überprüfen. Das Ergebnis vorweg: Das EU-Recht verbietet eine solche Verlängerung.