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Auch Geimpfte müssen sich vor der Vergnügung testen lassen

Archivbild von Massentestungen in der Wallner Kaserne in Saalfelden.
Archivbild von Massentestungen in der Wallner Kaserne in Saalfelden.(c) JFK / EXPA / picturedesk.com (JFK)
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Wer die Krankheit kürzlich hatte, kann sich den Weg zur Corona-Probe sparen, Geimpfte nicht. Hält diese Unterscheidung rechtlich?

Wer etwa ins Kino, ins Hotel oder auf eine Veranstaltung gehen möchte, soll künftig einen kürzlich erfolgten, negativen Coronatest vorlegen müssen. Das sieht ein Gesetzesplan vor, über den am Dienstag Abend im parlamentarischen Gesundheitsausschuss beraten wurde. Die Opposition stimmte dort nicht zu. Das Ja zumindest einer Oppositionspartei ist aber nötig, um das Gesetz später durch den Bundesrat zu bringen. Die türkis-grüne Koalition verhandelte diesbezüglich am Dienstag lange mit der SPÖ. Die Sozialdemokraten sind bereit, schon bei der Abstimmung im Nationalratsplenum am Donnerstag mitzugehen, wenn noch zwei Punkte erfüllt werden. Aber worum geht es dabei genau? Und warum sollen sich Geimpfte den Test nicht ersparen können?

1. Befreit es von der Testpflicht, wenn man die Krankheit bereits gehabt hat?

Dies soll vom Zeitpunkt abhängig sein. Wer eine ärztliche Bestätigung vorlegen kann, laut der er die Krankheit in den vergangenen drei Monaten durchlaufen hat, ist von der Testpflicht für die Freizeitaktivitäten befreit. Begründet wird die Drei-Monats-Regel vom Gesundheitsministerium damit, dass die Betroffenen in diesem Zeitraum „mit höchster Wahrscheinlichkeit einen ausreichenden Antikörperstatus aufweisen“.

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