Covid-Sondergesetze

Sonderregeln im Insolvenzrecht: Nicht alle Gläubiger sind gleich

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++ THEMENBILD ++ CORONA: DRITTER LOCKDOWN / HANDEL(c) APA/HELMUT FOHRINGER (HELMUT FOHRINGER)
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Lockerungen im Insolvenzrecht sollen Unternehmen das Überleben erleichtern. Geht es dennoch schief, werden Finanzamt und Sozialversicherung als Gläubiger bevorzugt.

Wien. Um Unternehmen das Überstehen der Krise zu erleichtern, wurden, wie berichtet, die coronabedingten Lockerungen im Insolvenzrecht prolongiert. Sie gelten vorerst bis Ende März und geben Firmen in Schieflage mehr zeitlichen Spielraum, um eine Pleite doch noch zu vermeiden. Rechtsanwalt Eberhard Wallentin weist in diesem Zusammenhang auf ein wenig bekanntes Detail hin, das Ratenzahlungsmodelle der Sozialversicherung und des Finanzamtes betrifft: „Die vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 auf Covid-19-bedingte Rückstände geleisteten Raten, aber auch alle laufenden Beiträge und Abgaben können weder nach der Insolvenzordnung noch nach der Anfechtungsordnung angefochten werden.“

Übrige Gläubiger im Nachteil

Für Sozialversicherung und Finanzamt besteht somit kein Risiko, dass solche Zahlungen vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden, sollte das Unternehmen doch noch pleitegehen. Das sei zweischneidig, sagt Wallentin: Zwar werde es den Unternehmen den Abschluss von Stundungs- und Ratenvereinbarungen erleichtern, weil die öffentlichen Abgabengläubiger keine Anfechtung fürchten müssen. „Es ist daher zu erwarten, dass sie Ratenvereinbarungen über Covid-19-bedingte Rückstände öfter als bisher zustimmen werden. Gleichzeitig bewirkt der Anfechtungsausschluss jedoch eine massive Schlechterstellung aller übrigen Gläubiger.“

Denn Letztere müssen sehr wohl damit rechnen, vom Schuldner erhaltene Zahlungen im Insolvenzfall rückerstatten zu müssen. Zugleich schmälern anfechtungsfest gestellte Zahlungen die Masse. „Dadurch werden die Befriedigungsaussichten aller übrigen Gläubiger signifikant verschlechtert“, sagt Wallentin. Sein Fazit: „Das Ausfallsrisiko wird gleichbehandlungswidrig von den öffentlichen Abgabengläubigern auf alle übrigen Gläubigergruppen, – etwa Lieferanten, Banken, Vermieter – verlagert.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.01.2021)

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