Unlesbare Unterschrift schadet noch nicht

Der Bescheid war trotzdem gültig.

Ein Bescheid kann auch gültig sein, wenn die Unterschrift nicht lesbar ist. Das stellt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Streit um eine Einziehung nach dem Glücksspielgesetz klar. Der Betroffene hatte sich vor dem Höchstgericht auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) berufen, laut dem ein Bescheid eine Unterschrift enthalten müsse. Der VwGH (Ra 2019/16/0006) aber betonte, dass es reiche, wenn der Name der Person, die den Bescheid genehmigt hat, leserlich beigefügt oder anderweitig ersichtlich ist. Und dass das nicht passiert sei, habe der Beschwerdeführer gar nicht behauptet.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.01.2021)

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