Asyl

Abschiebungen: Wann man selbst „Gfrasta“ behalten muss

Ein Sager von Wiens Bürgermeister, Michael Ludwig, sorgt für Debatten. Aber wann kann man Fremde bei Missverhalten abschieben, wann nicht?

„Ich bin dort fürs Abschieben – wenn es sich um Gfrasta handelt, aber sicher nicht bei Menschen, die hier geboren sind und Österreich als ihre Heimat empfinden“, twitterte Wiens SPÖ-Bürgermeister, Michael Ludwig. Eine Definition von „Gfrasta“ findet sich freilich in keinem Gesetz. In der ORF-„Pressestunde“ war Ludwig aber konkreter geworden. Er sprach von „Gfrasta, die bei uns strafrechtlich belangt werden, die sich oft jahrelang bei uns aufhalten und wo es eigentlich Abschiebetitel geben würde“. Aber wann kann man Fremde bei Missverhalten loswerden, wann nicht?

1. Wann kann man Fremde grundsätzlich wieder des Landes verweisen?

Wenn es nicht um Asylwerber, sondern um sonstige Fremde (etwa Gastarbeiter) geht, hat der Staat eine breite Handhabe. Selbst durch Verwaltungsübertretungen können sie ihr Aufenthaltsrecht verlieren. „Mehrmals betrunken Auto fahren reicht aus“, erklärt Wolf Szymanski, Fremdenrechtsexperte und früherer Sektionschef im Innenministerium. Auch Verstöße gegen das Fremdenrecht (Beschäftigung illegal ausgeübt, Scheinehe eingegangen) können reichen, um Österreich verlassen zu müssen. „Die Frage ist nur immer, ob sich die Leute durch Untertauchen dem Zugriff entziehen“, berichtet Szymanski. Kommt jemand nicht freiwillig einer Ausreiseverpflichtung nach, droht die Abschiebung.

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