Vertragsauflösungen

Streit um Gratis-Storno wegen Covid

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Geplatzte Feiern, stornierte Flüge: Erste Fälle landeten vor Gericht, ein Urteil gibt es bereits – aus dem man aber für künftige Buchungen keine voreiligen Schlüsse ziehen sollte.

Ein unvergesslicher 18. Geburtstag sollte es werden. Geplant war eine Feier mit 200 Gästen, für die Fahrt dorthin buchte die Mutter des Geburtstagskindes eine Stretchlimousine für 16 Personen.

Am 14. März 2020 hätte das Fest stattfinden sollen. Daraus wurde dann nichts mehr, aus den bekannten Gründen. Jetzt, nicht ganz ein Jahr später, ist endlich auch das gerichtliche Nachspiel ausgestanden. Denn während die meisten gebuchten Leistungen problemlos storniert werden konnten, bestand der Autovermieter auf der Zahlung des vollen Preises für die Fahrt. Auch daraus wird nun jedoch nichts: Das kurzfristige Storno, das am 12. März 2020 erfolgt war, sei rechtens gewesen, entschied das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Das Außergewöhnliche daran: Das Gericht hat hier den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ als Auflösungsgrund bejaht. Das kommt sehr selten vor, insbesondere ist die OGH-Judikatur dazu äußerst restriktiv. Anerkannt wurde ein Wegfall der Geschäftsgrundlage bislang am ehesten im Reiserecht bei Naturkatastrophen, sagt VKI-Juristin Beate Gelbmann zur „Presse“. Auch im aktuellen Urteil bezog sich das Gericht unter anderem auf eine OGH-Entscheidung zu einer stornierten Reise. Damals ging es um den Ausbruch der Infektionskrankheit Sars, der OGH sah Unzumutbarkeit wegen höherer Gewalt als gegeben an (4 Ob 103/05h).

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