Der Anspruch auf einen nahegelegenen Parkplatz für Personen mit Einschränkung ist im Rechtsweg durchsetzbar, bestätigt der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Meinung Wiens.
Wenn Menschen mit Beeinträchtigung darauf angewiesen sind, mit ihrem Auto an bestimmten Orten stehenbleiben zu können – zum Beispiel da, wo sie wohnen oder arbeiten –, muss die Behörde Behindertenparkplätze einrichten. Aber was können die Betroffenen tun, wenn die Behörde es unterlässt? Diese Frage hatte kürzlich der Verwaltungsgerichtshof zu klären.
Rechtlich betrachtet entsteht ein Behindertenparkplatz durch ein Halteverbot, von dem Menschen mit Beeinträchtigung ausgenommen sind. Ein Haltverbot ist aber eine (generell geltende) Verordnung, auf deren Erlass – im Gegensatz zu (individuellen) Bescheiden – üblicherweise niemand einen durchsetzbaren Anspruch hat. Es ist Sache des Verordnungsgebers, seine Rechtsakte ohne Beteiligung von Parteien zu erlassen oder auch nicht.