Gastkommentar

Unredlichkeit darf nicht zu Vorteil führen

Demonstration gegen die Abschiebung von Schülern.
Demonstration gegen die Abschiebung von Schülern.APA/HERBERT NEUBAUER
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Ein Rundblick in der Rechtsordnung zeigt: Auch im Asylrecht müssen sich Kinder elterliches Fehlverhalten zurechnen lassen.

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Wien/Graz. Die Abschiebung einer Mutter und ihrer beiden minderjährigen Kinder nach Georgien sorgt für spannende juristische Diskussionen. Im „Morgenjournal“ von Ö1 am 5. Februar meinte die ehemalige Präsidentin des OGH, Irmgard Griss, zunächst in einem Interview: „Das Fehlverhalten der Eltern darf nicht den minderjährigen Kindern zugerechnet werden.“ Diese Ansicht teilte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nicht; es hielt fest: „Im Ergebnis ist (. . .) davon auszugehen, dass sich die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien das Verhalten ihrer Eltern zwar nicht subjektiv vorwerfen, jedoch objektiv zurechnen lassen müssen.“

Damit ist ein interessantes Problem der Zurechnung angesprochen, das nicht auf das Asylrecht beschränkt ist. Im Interesse der Einheit der Rechtsordnung und des Gleichbehandlungsprinzips ist daher ein Rundblick nötig.

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