Gemeinschaftsaktion der Feuerwehrjugend zählt nicht zur Ausbildung, daher besteht kein Unfallversicherungsschutz.
Wien. Für einen 13-jährigen angehenden Feuerwehrmann brachte der Ausflug in ein Erlebnisbad wirklich ein Erlebnis, aber ein sehr unangenehmes: Beim Rutschen brach er sich ein Stück Schneidezahn aus. Der Ausflug war eine von der Jugendbetreuerin der Freiwilligen Feuerwehr organisierte Gruppenaktivität. Aber reicht das, um den Zwischenfall zu einem Arbeitsunfall zu machen? Die Frage, mit der sich der Oberste Gerichtshof beschäftigen musste, hat einen handfesten finanziellen Hintergrund.